§ 9 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Vollversammlung wird von der bzw§ 9 . dem Vorsitzenden des Tourismusverbands einberufen und geleitetTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. Die Einladungen sind den Mitgliedern des Tourismusverbands auf elektronische Weise, auf dem Postweg oder durch Boten zuzustellen. Ein Nachweis über die erfolgte Zustellung der Einladungen ist nicht erforderlich, wenn die Einberufung in der (den) Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht worden ist. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 12/2003, 94/2009)

(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 6) vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 6) vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§ 6) beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(3) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht besonderes ausdrücklich festgelegt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996, 117/2012)

(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (§ 6) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder (§ 6) begründet wird, sind vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung über die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder (§ 6) aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Die Vollversammlung wird von der bzw§ 9 . dem Vorsitzenden des Tourismusverbands einberufen und geleitetTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. Die Einladungen sind den Mitgliedern des Tourismusverbands auf elektronische Weise, auf dem Postweg oder durch Boten zuzustellen. Ein Nachweis über die erfolgte Zustellung der Einladungen ist nicht erforderlich, wenn die Einberufung in der (den) Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht worden ist. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 12/2003, 94/2009)

(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 6) vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder (§ 6) vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§ 6) beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(3) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht besonderes ausdrücklich festgelegt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996, 117/2012)

(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (§ 6) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder (§ 6) begründet wird, sind vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung über die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder (§ 6) aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten