§ 10 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.

die Wahl und allfällige Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer;

2.

die Festlegung des Tourismuskonzepts;

3.

die Festlegung des Voranschlags;

4.

die Feststellung des Rechnungs- bzw. Jahresabschlusses;

5.

die Entlastung der bzw. des Vorsitzenden, des Vorstands und einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers;

6.

die Anhebung und Senkung der Prozentsätze einschließlich der Mindestbeiträge (§ 41 Abs. 5 bis 7).

(2) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung der Vollversammlung vorgenommen werden:

1.

der Abschluss eines Kreditvertrags bzw. die Aufnahme eines Darlehens, wenn das Volumen des Kredits bzw. Darlehens zuzüglich allfälliger offener Verbindlichkeiten aus früheren Krediten oder Darlehen 50 % der im laufenden Voranschlag enthaltenen Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen oder 200.000 Euro übersteigt;

2.

die Gewährung von Darlehen oder Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen, wenn das jeweilige Volumen zuzüglich allfälliger offener Forderungen aus früheren derartigen Rechtsgeschäften 25 % der im laufenden Voranschlag enthaltenen Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen oder 100.000 Euro übersteigt;

3.

die Errichtung einer eigenständigen Organisationseinheit für unternehmerische Zwecke sowie die Beteiligung an Unternehmen; eine solche Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse der Förderung des Tourismus gelegen, durch einen längerfristigen Bedarf gerechtfertigt ist und – sofern es sich um eine Beteiligung im Ausmaß von mehr als 50 % handelt – sich das Unternehmen der Kontrolle durch das Land oder den Landesrechnungshof unterworfen hat;

4.

der Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von leasing-ähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge);

5.

die Gewährung von angemessenen Entschädigungen für besondere Arbeitsleistungen an Mitglieder des Vorstands.

(3) Geschäfte gemäß Abs§ 10 . 2 Z 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der AufsichtsbehördeTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Diese ist zu erteilen, wenn das Vorhaben zweckmäßig und die Aufbringung der erforderlichen Mittel gesichert ist, der laufende Finanzbedarf mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbands in Einklang steht und im Fall des Abs. 2 Z 3 die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Ansuchens beim Amt der Landesregierung keine diesbezügliche Entscheidung, gilt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde als erteilt.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.

die Wahl und allfällige Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer;

2.

die Festlegung des Tourismuskonzepts;

3.

die Festlegung des Voranschlags;

4.

die Feststellung des Rechnungs- bzw. Jahresabschlusses;

5.

die Entlastung der bzw. des Vorsitzenden, des Vorstands und einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers;

6.

die Anhebung und Senkung der Prozentsätze einschließlich der Mindestbeiträge (§ 41 Abs. 5 bis 7).

(2) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung der Vollversammlung vorgenommen werden:

1.

der Abschluss eines Kreditvertrags bzw. die Aufnahme eines Darlehens, wenn das Volumen des Kredits bzw. Darlehens zuzüglich allfälliger offener Verbindlichkeiten aus früheren Krediten oder Darlehen 50 % der im laufenden Voranschlag enthaltenen Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen oder 200.000 Euro übersteigt;

2.

die Gewährung von Darlehen oder Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen, wenn das jeweilige Volumen zuzüglich allfälliger offener Forderungen aus früheren derartigen Rechtsgeschäften 25 % der im laufenden Voranschlag enthaltenen Einnahmen aus Interessentenbeiträgen und Tourismusförderungsbeiträgen oder 100.000 Euro übersteigt;

3.

die Errichtung einer eigenständigen Organisationseinheit für unternehmerische Zwecke sowie die Beteiligung an Unternehmen; eine solche Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse der Förderung des Tourismus gelegen, durch einen längerfristigen Bedarf gerechtfertigt ist und – sofern es sich um eine Beteiligung im Ausmaß von mehr als 50 % handelt – sich das Unternehmen der Kontrolle durch das Land oder den Landesrechnungshof unterworfen hat;

4.

der Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von leasing-ähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge);

5.

die Gewährung von angemessenen Entschädigungen für besondere Arbeitsleistungen an Mitglieder des Vorstands.

(3) Geschäfte gemäß Abs§ 10 . 2 Z 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der AufsichtsbehördeTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Diese ist zu erteilen, wenn das Vorhaben zweckmäßig und die Aufbringung der erforderlichen Mittel gesichert ist, der laufende Finanzbedarf mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Tourismusverbands in Einklang steht und im Fall des Abs. 2 Z 3 die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Ansuchens beim Amt der Landesregierung keine diesbezügliche Entscheidung, gilt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde als erteilt.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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