§ 11 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Dem Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder;

2.

die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister; § 7 Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. Ist der Tourismusverband für mehrere Gemeinden errichtet, gehören dem Vorstand für jeweils bis zu fünf Gemeinden eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister an; in diesem Fall haben die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister der betreffenden Gemeinden der Aufsichtsbehörde diese Bürgermeisterin(nen) bzw. diese(n) Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen ab der Wahl der Mitglieder durch die Vollversammlung mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt bzw. endet mit dem Einlangen der Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde. Gleiches gilt in Bezug auf nachfolgende Mitteilungen über Änderungen der Mitgliedschaft. Die bzw. der Vorsitzende ist von der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich vom Beginn oder Ende einer Mitgliedschaft zu verständigen.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands gemäß Abs§ 11 . 1 Z 1 ist alle vier Jahre durchzuführenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Die Funktionsperiode des bisherigen Vorstands endet mit der ersten Sitzung des neu gewählten Vorstands. Diese ist von der bzw. vom bisherigen Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Die Wahl erfolgt, soweit nicht die Vollversammlung gemäß Abs. 4 anderes beschließt, in drei Stimmgruppen (§ 12). Von jeder Stimmgruppe sind zwei Mitglieder zu wählen.

(4) Die Vollversammlung kann beschließen, dass die Wahl nicht in Stimmgruppen durchgeführt wird. In diesem Fall hat die Vollversammlung drei Mitglieder zu wählen. An die Stelle der Stimmgruppenliste tritt ein Verzeichnis aller Mitglieder des Tourismusverbands (Wählerliste).

(5) Wird im Zuge einer Gebietsänderung das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, wird die bzw. der bisherige Vorsitzende des einbezogenen Tourismusverbands bis zum Ablauf der Funktionsperiode stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.

(6) Der Vorstand kann die Aufnahme weiterer Personen, denen Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus zukommen, als Mitglieder mit beratender Stimme beschließen.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Dem Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder;

2.

die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister; § 7 Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß. Ist der Tourismusverband für mehrere Gemeinden errichtet, gehören dem Vorstand für jeweils bis zu fünf Gemeinden eine Bürgermeisterin bzw. ein Bürgermeister an; in diesem Fall haben die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister der betreffenden Gemeinden der Aufsichtsbehörde diese Bürgermeisterin(nen) bzw. diese(n) Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen ab der Wahl der Mitglieder durch die Vollversammlung mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt bzw. endet mit dem Einlangen der Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde. Gleiches gilt in Bezug auf nachfolgende Mitteilungen über Änderungen der Mitgliedschaft. Die bzw. der Vorsitzende ist von der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich vom Beginn oder Ende einer Mitgliedschaft zu verständigen.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands gemäß Abs§ 11 . 1 Z 1 ist alle vier Jahre durchzuführenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Die Funktionsperiode des bisherigen Vorstands endet mit der ersten Sitzung des neu gewählten Vorstands. Diese ist von der bzw. vom bisherigen Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Die Wahl erfolgt, soweit nicht die Vollversammlung gemäß Abs. 4 anderes beschließt, in drei Stimmgruppen (§ 12). Von jeder Stimmgruppe sind zwei Mitglieder zu wählen.

(4) Die Vollversammlung kann beschließen, dass die Wahl nicht in Stimmgruppen durchgeführt wird. In diesem Fall hat die Vollversammlung drei Mitglieder zu wählen. An die Stelle der Stimmgruppenliste tritt ein Verzeichnis aller Mitglieder des Tourismusverbands (Wählerliste).

(5) Wird im Zuge einer Gebietsänderung das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, wird die bzw. der bisherige Vorsitzende des einbezogenen Tourismusverbands bis zum Ablauf der Funktionsperiode stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.

(6) Der Vorstand kann die Aufnahme weiterer Personen, denen Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus zukommen, als Mitglieder mit beratender Stimme beschließen.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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