§ 12 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Mitglieder nach der Höhe der Summe der von ihnen zu entrichtenden Interessentenbeiträge (§§ 33 § 12 ff.) fallend – bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch – zu reihen. Diese Reihung ist anschließend derart zu unterteilen, dass drei Gruppen mit jeweils einem Drittel des gesamten Beitragsaufkommens entstehenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Wäre dabei der Beitrag eines Mitglieds auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen, ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Mitgliederzahl zuzuzählen.

(2) Die Stimmgruppen für das Gebiet einer neuen Tourismusgemeinde richten sich nach der von den Pflichtmitgliedern ausgeübten Tätigkeit. Pflichtmitglieder, die Tätigkeiten der Beitragsgruppe 1 ausüben, bilden die erste Stimmgruppe, jene, die Tätigkeiten der Beitragsgruppen 2 und 3 ausüben, bilden die zweite Stimmgruppe, und die übrigen Pflichtmitglieder bilden die dritte Stimmgruppe. Übt ein Pflichtmitglied Tätigkeiten mehrerer Beitragsgruppen aus, ist die Tätigkeit der niedrigsten Beitragsgruppe maßgeblich. Wäre ein Pflichtmitglied eines Tourismusverbands, dessen Gebiet um eine neue Tourismusgemeinde erweitert wurde, auf Grund von Tätigkeiten in mehreren Gemeinden dieses Tourismusverbands zum Teil nach Abs. 1 und zum Teil nach diesem Absatz zu reihen, ist die Einreihung nach Abs. 1 maßgeblich. Eine zur Gänze oder teilweise auf Basis der Beitragsgruppen vorgenommene Wahl erfolgt – abweichend von § 11 Abs. 2 erster Satz – auf zwei Jahre.

(3) Die Stimmgruppen sind für jede Vollversammlung, in der die Vorstandsmitglieder nach Stimmgruppen zu wählen sind, von der Beitragsbehörde zu erstellen. Das Ergebnis ist in einer in den Stimmgruppen alphabetisch gereihten Stimmgruppenliste festzuhalten und – ohne Anführung der Beitragshöhe – dem Tourismusverband zu übermitteln. Wird nicht nach Stimmgruppen gewählt, hat die Beitragsbehörde eine aktuelle Wählerliste zu erstellen und dem Tourismusverband zu übermitteln.

(4) Der oder die Vorsitzende des Tourismusverbands hat die Stimmgruppenliste (Wählerliste) für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Gegen die Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitglieds sowie die Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitglieds des Tourismusverbands kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Beitragsbehörde einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012, 90/2013)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2018
(1) Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Mitglieder nach der Höhe der Summe der von ihnen zu entrichtenden Interessentenbeiträge (§§ 33 § 12 ff.) fallend – bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch – zu reihen. Diese Reihung ist anschließend derart zu unterteilen, dass drei Gruppen mit jeweils einem Drittel des gesamten Beitragsaufkommens entstehenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Wäre dabei der Beitrag eines Mitglieds auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen, ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Mitgliederzahl zuzuzählen.

(2) Die Stimmgruppen für das Gebiet einer neuen Tourismusgemeinde richten sich nach der von den Pflichtmitgliedern ausgeübten Tätigkeit. Pflichtmitglieder, die Tätigkeiten der Beitragsgruppe 1 ausüben, bilden die erste Stimmgruppe, jene, die Tätigkeiten der Beitragsgruppen 2 und 3 ausüben, bilden die zweite Stimmgruppe, und die übrigen Pflichtmitglieder bilden die dritte Stimmgruppe. Übt ein Pflichtmitglied Tätigkeiten mehrerer Beitragsgruppen aus, ist die Tätigkeit der niedrigsten Beitragsgruppe maßgeblich. Wäre ein Pflichtmitglied eines Tourismusverbands, dessen Gebiet um eine neue Tourismusgemeinde erweitert wurde, auf Grund von Tätigkeiten in mehreren Gemeinden dieses Tourismusverbands zum Teil nach Abs. 1 und zum Teil nach diesem Absatz zu reihen, ist die Einreihung nach Abs. 1 maßgeblich. Eine zur Gänze oder teilweise auf Basis der Beitragsgruppen vorgenommene Wahl erfolgt – abweichend von § 11 Abs. 2 erster Satz – auf zwei Jahre.

(3) Die Stimmgruppen sind für jede Vollversammlung, in der die Vorstandsmitglieder nach Stimmgruppen zu wählen sind, von der Beitragsbehörde zu erstellen. Das Ergebnis ist in einer in den Stimmgruppen alphabetisch gereihten Stimmgruppenliste festzuhalten und – ohne Anführung der Beitragshöhe – dem Tourismusverband zu übermitteln. Wird nicht nach Stimmgruppen gewählt, hat die Beitragsbehörde eine aktuelle Wählerliste zu erstellen und dem Tourismusverband zu übermitteln.

(4) Der oder die Vorsitzende des Tourismusverbands hat die Stimmgruppenliste (Wählerliste) für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen. Gegen die Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitglieds sowie die Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitglieds des Tourismusverbands kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Beitragsbehörde einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012, 90/2013)

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