§ 13 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands durch die Vollversammlung wird von der bzw. vom bisherigen Vorsitzenden geleitet (Wahlleiterin bzw. Wahlleiter). Zur Unterstützung bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Personen als Beisitzende zu wählen.

(2) Wahlberechtigt sind in den einzelnen Stimmgruppen nur die in der Stimmgruppenliste angeführten Mitglieder des Tourismusverbands; erfolgt die Wahl nicht in Stimmgruppen, sind nur die in der Wählerliste angeführten Mitglieder wahlberechtigt. Wählbar sind natürliche Personen, soweit diese auch zur Ausübung des Stimmrechts in der Vollversammlung berechtigt sind (§ 8§ 13 ). Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Ausschlussgrund im Sinn der Oö. Kommunalwahlordnung zutrifftTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Jedes wahlberechtigte Mitglied des Tourismusverbands hat die Möglichkeit, einen unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen; erfolgt die Wahl in Stimmgruppen, kann das wahlberechtigte Mitglied einen Wahlvorschlag nur für seine Stimmgruppe einbringen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am dritten Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle bzw. der Zustelladresse des Tourismusverbands einlangen. Auf die Möglichkeit der Einbringung von Wahlvorschlägen ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat ein Verzeichnis von zwei wählbaren Personen zu enthalten. Erfolgt die Wahl nicht in Stimmgruppen, müssen drei wählbare Personen aufscheinen. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig.

(5) Eine Person gilt nur dann als in den Wahlvorschlag aufgenommen, wenn sie wählbar ist und eine schriftliche Zustimmungserklärung von ihr vorliegt. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht beigesetzt.

(6) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und ungültige Wahlvorschläge zur allfälligen Verbesserung zurückzustellen. Die gültigen Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Einbringung fortlaufend zu bezeichnen. Sie sind zumindest eine Stunde vor der Vollversammlung im Sitzungssaal kundzumachen.

(7) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt. Andernfalls ist in der oder den betreffenden Stimmgruppe(n) bzw. in der Vollversammlung die Wahl mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter und die Beisitzenden mit Stimmenmehrheit.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Vorstandsmitglieder ist nach der Wahlzahl zu ermitteln; diese wird folgendermaßen errechnet: Zunächst werden die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen nach ihrer Größe geordnet und nebeneinander geschrieben. Anschließend wird unter jede Stimmensumme die Hälfte der jeweiligen Summe geschrieben, darunter dann das Drittel; Dezimalstellen sind zu berücksichtigen. Danach werden alle Zahlen nach ihrer Größe geordnet. Als Wahlzahl gilt die zweitgrößte bzw. bei einer nicht nach Stimmgruppen erfolgenden Wahl die drittgrößte Zahl. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Vorstands, wie die Wahlzahl in der Summe der für den betreffenden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied denselben Anspruch, entscheidet das Los, das von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter zu ziehen ist.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands durch die Vollversammlung wird von der bzw. vom bisherigen Vorsitzenden geleitet (Wahlleiterin bzw. Wahlleiter). Zur Unterstützung bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Personen als Beisitzende zu wählen.

(2) Wahlberechtigt sind in den einzelnen Stimmgruppen nur die in der Stimmgruppenliste angeführten Mitglieder des Tourismusverbands; erfolgt die Wahl nicht in Stimmgruppen, sind nur die in der Wählerliste angeführten Mitglieder wahlberechtigt. Wählbar sind natürliche Personen, soweit diese auch zur Ausübung des Stimmrechts in der Vollversammlung berechtigt sind (§ 8§ 13 ). Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Ausschlussgrund im Sinn der Oö. Kommunalwahlordnung zutrifftTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Jedes wahlberechtigte Mitglied des Tourismusverbands hat die Möglichkeit, einen unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen; erfolgt die Wahl in Stimmgruppen, kann das wahlberechtigte Mitglied einen Wahlvorschlag nur für seine Stimmgruppe einbringen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am dritten Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle bzw. der Zustelladresse des Tourismusverbands einlangen. Auf die Möglichkeit der Einbringung von Wahlvorschlägen ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat ein Verzeichnis von zwei wählbaren Personen zu enthalten. Erfolgt die Wahl nicht in Stimmgruppen, müssen drei wählbare Personen aufscheinen. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig.

(5) Eine Person gilt nur dann als in den Wahlvorschlag aufgenommen, wenn sie wählbar ist und eine schriftliche Zustimmungserklärung von ihr vorliegt. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht beigesetzt.

(6) Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und ungültige Wahlvorschläge zur allfälligen Verbesserung zurückzustellen. Die gültigen Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Einbringung fortlaufend zu bezeichnen. Sie sind zumindest eine Stunde vor der Vollversammlung im Sitzungssaal kundzumachen.

(7) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt. Andernfalls ist in der oder den betreffenden Stimmgruppe(n) bzw. in der Vollversammlung die Wahl mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter und die Beisitzenden mit Stimmenmehrheit.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Vorstandsmitglieder ist nach der Wahlzahl zu ermitteln; diese wird folgendermaßen errechnet: Zunächst werden die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen nach ihrer Größe geordnet und nebeneinander geschrieben. Anschließend wird unter jede Stimmensumme die Hälfte der jeweiligen Summe geschrieben, darunter dann das Drittel; Dezimalstellen sind zu berücksichtigen. Danach werden alle Zahlen nach ihrer Größe geordnet. Als Wahlzahl gilt die zweitgrößte bzw. bei einer nicht nach Stimmgruppen erfolgenden Wahl die drittgrößte Zahl. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Vorstands, wie die Wahlzahl in der Summe der für den betreffenden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied denselben Anspruch, entscheidet das Los, das von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter zu ziehen ist.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten