§ 14 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
Wird vor der Vollversammlung (für eine oder mehrere Stimmgruppen) kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist diese binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die (ausständigen) Mitglieder des Vorstands nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 13 § 14 zu wählen. Können auch danach nicht alle Vorstandsmitglieder gewählt werden, hat die Landesregierung die betroffenen Tourismusgemeinden einem anderen Tourismusverband zuzuordnen oder, sofern dies nicht zweckmäßig scheint, die beteiligten Tourismusgemeinden in die Ortsklasse D zu stufenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
Wird vor der Vollversammlung (für eine oder mehrere Stimmgruppen) kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist diese binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die (ausständigen) Mitglieder des Vorstands nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 13 § 14 zu wählen. Können auch danach nicht alle Vorstandsmitglieder gewählt werden, hat die Landesregierung die betroffenen Tourismusgemeinden einem anderen Tourismusverband zuzuordnen oder, sofern dies nicht zweckmäßig scheint, die beteiligten Tourismusgemeinden in die Ortsklasse D zu stufenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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