§ 15 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein Mitglied des Vorstands kann auf seine Zugehörigkeit zum Vorstand verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle bzw. Zustelladresse des Tourismusverbands wirksam, sofern die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine bei der Geschäftsstelle bzw. Zustelladresse eingelangte Verzichtserklärung kann nicht mehr widerrufen werden.

(2) Ein gewähltes Mitglied des Vorstands kann auf Antrag eines Mitglieds des Tourismusverbands von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder jener Stimmgruppe, von der das Mitglied gewählt worden ist, unterschrieben sein. Erfolgte die Wahl nicht in Stimmgruppen, muss der Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Tourismusverbands unterschrieben sein. Wird ein gültiger Antrag nach Versendung der Einberufung der Vollversammlung, spätestens aber während der Vollversammlung eingebracht, muss über den Antrag in der Vollversammlung abgestimmt werden. Andernfalls hat die bzw. der Vorsitzende die Vollversammlung binnen eines Monats ab Einbringung des Antrags mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einzuberufen. Im Fall der Abberufung ist das betreffende Mitglied von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Vorstand als verlustig zu erklären.

(3) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach der § 15 Oö. Kommunalwahlordnung einen Wahlausschließungsgrund darstellt, so ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum VorstandTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(4) Ein gewähltes Mitglied des Vorstands ist auf Antrag des Vorstands oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Vorstand als verlustig zu erklären, wenn

1.

ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte oder

2.

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert.

(5) Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Vorstands ist binnen vier Monaten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 11 bis 13 für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen.

(6) Der Vorstand kann vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Die bzw. der Vorsitzende hat die Neuwahl der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Ein Mitglied des Vorstands kann auf seine Zugehörigkeit zum Vorstand verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle bzw. Zustelladresse des Tourismusverbands wirksam, sofern die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine bei der Geschäftsstelle bzw. Zustelladresse eingelangte Verzichtserklärung kann nicht mehr widerrufen werden.

(2) Ein gewähltes Mitglied des Vorstands kann auf Antrag eines Mitglieds des Tourismusverbands von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder jener Stimmgruppe, von der das Mitglied gewählt worden ist, unterschrieben sein. Erfolgte die Wahl nicht in Stimmgruppen, muss der Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Tourismusverbands unterschrieben sein. Wird ein gültiger Antrag nach Versendung der Einberufung der Vollversammlung, spätestens aber während der Vollversammlung eingebracht, muss über den Antrag in der Vollversammlung abgestimmt werden. Andernfalls hat die bzw. der Vorsitzende die Vollversammlung binnen eines Monats ab Einbringung des Antrags mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einzuberufen. Im Fall der Abberufung ist das betreffende Mitglied von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Vorstand als verlustig zu erklären.

(3) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach der § 15 Oö. Kommunalwahlordnung einen Wahlausschließungsgrund darstellt, so ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum VorstandTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(4) Ein gewähltes Mitglied des Vorstands ist auf Antrag des Vorstands oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Vorstand als verlustig zu erklären, wenn

1.

ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte oder

2.

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert.

(5) Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Vorstands ist binnen vier Monaten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 11 bis 13 für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen.

(6) Der Vorstand kann vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Die bzw. der Vorsitzende hat die Neuwahl der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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