§ 16 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw§ 16 . den Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin bzwTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. einen Stellvertreter. Die Wahl hat in getrennten Wahlgängen und mit Stimmzetteln zu erfolgen, sofern der Vorstand nicht einstimmig anderes beschließt. Die Wahlvorschläge sind schriftlich in der Sitzung einzubringen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidatinnen bzw. Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Wird auch danach die erforderliche Zustimmung nicht erreicht, ist der Vorstand binnen zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Dies gilt auch für den Fall, dass für die zu wählende Funktion kein gültiger Wahlvorschlag erstellt wird.

(2) Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands ein und führt darin den Vorsitz. Unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers vertritt die bzw. der Vorsitzende den Tourismusverband nach außen. Sie bzw. er wird im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter vertreten.

(3) Die bzw. der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter können vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten von der jeweiligen Funktion abberufen werden. Weiters können die bzw. der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter auf diese Funktion verzichten. § 15 Abs. 1 gilt sinngemäß. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter hat die Neuwahl gemäß Abs. 1 in angemessener Frist zu veranlassen. Bei Abberufung bzw. Verzicht der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters hat die bzw. der Vorsitzende sinngemäß vorzugehen. Scheiden danach sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter aus, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, den Vorstand zur Neuwahl gemäß Abs. 1 umgehend einzuberufen.

(4) Dem Vorstand obliegt, sofern keine Geschäftsführerin bzw. kein Geschäftsführer bestellt ist, die Geschäftsführung des Tourismusverbands. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, anwesend ist. Für einen Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(5) Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, auch ohne Befassung des Vorstands Entscheidungen zu treffen, sofern er hiezu vom Vorstand in genau zu bezeichnenden Angelegenheiten ermächtigt wurde oder durch ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zu einer möglichen Beschlussfassung durch den Vorstand ein Nachteil für den Tourismusverband hervorgerufen würde. Das Ergebnis einer solchen Entscheidung ist von der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich festzuhalten und hierüber in der nächsten Sitzung des Vorstands zu berichten.

(6) Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern über die Durchführung des Voranschlags zum ersten Halbjahr schriftlich zu berichten. Bei Tourismusverbänden, die eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen haben (§ 17 Abs. 1), ist zusätzlich zum Ende des dritten Quartals schriftlich zu berichten. Ein Bericht ist ferner unverzüglich zu erstatten, wenn ein nicht vorhergesehener Umstand eintritt, der für die Liquidität des Tourismusverbands von erheblicher Bedeutung ist. Die Landesregierung kann verbindliche Formblätter für die Erstellung des Quartals- bzw. Halbjahresberichts festlegen.

(7) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Vergütung der mit der Vorstandsfunktion verbundenen Auslagen bleibt davon unberührt. Für besondere Arbeitsleistungen kann einem Mitglied des Vorstands auch eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw§ 16 . den Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin bzwTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. einen Stellvertreter. Die Wahl hat in getrennten Wahlgängen und mit Stimmzetteln zu erfolgen, sofern der Vorstand nicht einstimmig anderes beschließt. Die Wahlvorschläge sind schriftlich in der Sitzung einzubringen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidatinnen bzw. Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Wird auch danach die erforderliche Zustimmung nicht erreicht, ist der Vorstand binnen zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Dies gilt auch für den Fall, dass für die zu wählende Funktion kein gültiger Wahlvorschlag erstellt wird.

(2) Die bzw. der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands ein und führt darin den Vorsitz. Unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers vertritt die bzw. der Vorsitzende den Tourismusverband nach außen. Sie bzw. er wird im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter vertreten.

(3) Die bzw. der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter können vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten von der jeweiligen Funktion abberufen werden. Weiters können die bzw. der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter auf diese Funktion verzichten. § 15 Abs. 1 gilt sinngemäß. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter hat die Neuwahl gemäß Abs. 1 in angemessener Frist zu veranlassen. Bei Abberufung bzw. Verzicht der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters hat die bzw. der Vorsitzende sinngemäß vorzugehen. Scheiden danach sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter aus, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, den Vorstand zur Neuwahl gemäß Abs. 1 umgehend einzuberufen.

(4) Dem Vorstand obliegt, sofern keine Geschäftsführerin bzw. kein Geschäftsführer bestellt ist, die Geschäftsführung des Tourismusverbands. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, anwesend ist. Für einen Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(5) Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, auch ohne Befassung des Vorstands Entscheidungen zu treffen, sofern er hiezu vom Vorstand in genau zu bezeichnenden Angelegenheiten ermächtigt wurde oder durch ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zu einer möglichen Beschlussfassung durch den Vorstand ein Nachteil für den Tourismusverband hervorgerufen würde. Das Ergebnis einer solchen Entscheidung ist von der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich festzuhalten und hierüber in der nächsten Sitzung des Vorstands zu berichten.

(6) Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern über die Durchführung des Voranschlags zum ersten Halbjahr schriftlich zu berichten. Bei Tourismusverbänden, die eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen haben (§ 17 Abs. 1), ist zusätzlich zum Ende des dritten Quartals schriftlich zu berichten. Ein Bericht ist ferner unverzüglich zu erstatten, wenn ein nicht vorhergesehener Umstand eintritt, der für die Liquidität des Tourismusverbands von erheblicher Bedeutung ist. Die Landesregierung kann verbindliche Formblätter für die Erstellung des Quartals- bzw. Halbjahresberichts festlegen.

(7) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Vergütung der mit der Vorstandsfunktion verbundenen Auslagen bleibt davon unberührt. Für besondere Arbeitsleistungen kann einem Mitglied des Vorstands auch eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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