§ 18 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Vollversammlung hat für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands zwei Rechnungsprüferinnen bzw§ 18 . Rechnungsprüfer zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. §§ 13 und 14 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass nicht in Stimmgruppen gewählt wird und auch dem Tourismusverband nicht als Mitglieder angehörige Personen wählbar sind. Hinsichtlich des Ausscheidens gilt § 15 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

(2) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben anhand des Halbjahresberichts und allenfalls auch des Quartalsberichts bzw. eines allfälligen Sonderberichts (§ 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 5) zu beurteilen, ob die Durchführung des Voranschlags mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Über allfällige Zweifel haben die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer den Vorstand und die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer in Kenntnis zu setzen. Können die Zweifel über die ordnungsgemäße Durchführung des Voranschlags nicht umgehend beseitigt werden, haben die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer die Einberufung der Vollversammlung zu beantragen. Diese beschließt auf Grund des vorgetragenen Berichts die zur Beseitigung des Missstands notwendigen Maßnahmen.

(3) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben innerhalb von zwei Monaten ab Erstellung des Rechnungs- bzw. Jahresabschlusses die Gebarung des Tourismusverbands sowie der Unternehmen, an denen der Tourismusverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie können eine solche Prüfung aber auch jederzeit während des Jahres vornehmen. Die Geschäftsführung hat den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern jeweils die erforderlichen Unterlagen vorzulegen bzw. Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer und den Vorstand vom Ergebnis einer Prüfung gemäß Abs. 3 in Form eines schriftlichen Berichts in Kenntnis zu setzen. Im Fall festgestellter Missstände gilt Abs. 2 dritter und vierter Satz sinngemäß. Über das Ergebnis einer Prüfung aus Anlass des Rechnungs- bzw. Jahresabschlusses ist jedenfalls auch der Vollversammlung zu berichten. Wurde bei der Überprüfung kein Mangel festgestellt, hat die Vollversammlung der Geschäftsführung die Entlastung zu erteilen.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Die Vollversammlung hat für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands zwei Rechnungsprüferinnen bzw§ 18 . Rechnungsprüfer zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. §§ 13 und 14 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass nicht in Stimmgruppen gewählt wird und auch dem Tourismusverband nicht als Mitglieder angehörige Personen wählbar sind. Hinsichtlich des Ausscheidens gilt § 15 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

(2) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben anhand des Halbjahresberichts und allenfalls auch des Quartalsberichts bzw. eines allfälligen Sonderberichts (§ 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 5) zu beurteilen, ob die Durchführung des Voranschlags mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Über allfällige Zweifel haben die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer den Vorstand und die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer in Kenntnis zu setzen. Können die Zweifel über die ordnungsgemäße Durchführung des Voranschlags nicht umgehend beseitigt werden, haben die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer die Einberufung der Vollversammlung zu beantragen. Diese beschließt auf Grund des vorgetragenen Berichts die zur Beseitigung des Missstands notwendigen Maßnahmen.

(3) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben innerhalb von zwei Monaten ab Erstellung des Rechnungs- bzw. Jahresabschlusses die Gebarung des Tourismusverbands sowie der Unternehmen, an denen der Tourismusverband mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie können eine solche Prüfung aber auch jederzeit während des Jahres vornehmen. Die Geschäftsführung hat den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern jeweils die erforderlichen Unterlagen vorzulegen bzw. Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer haben die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer und den Vorstand vom Ergebnis einer Prüfung gemäß Abs. 3 in Form eines schriftlichen Berichts in Kenntnis zu setzen. Im Fall festgestellter Missstände gilt Abs. 2 dritter und vierter Satz sinngemäß. Über das Ergebnis einer Prüfung aus Anlass des Rechnungs- bzw. Jahresabschlusses ist jedenfalls auch der Vollversammlung zu berichten. Wurde bei der Überprüfung kein Mangel festgestellt, hat die Vollversammlung der Geschäftsführung die Entlastung zu erteilen.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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