§ 19 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren organisatorischen Bestimmungen über die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen sowie die Beschlusserfordernisse in einer Geschäftsordnung für die Tourismusverbände festzulegen§ 19 . Darin ist jedenfalls festzulegen, dass zu einem Beschluss des Vorstands die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich istTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren organisatorischen Bestimmungen über die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen sowie die Beschlusserfordernisse in einer Geschäftsordnung für die Tourismusverbände festzulegen§ 19 . Darin ist jedenfalls festzulegen, dass zu einem Beschluss des Vorstands die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich istTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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