§ 21 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) - (2) entfallen (Anm: LGBl. Nr. 3/2018§ 21 )

(3) Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen; §§ 190 bis 211 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Dieser ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann (§ 29 Abs. 1 Z 1)TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Tourismusverbände, die keine Geschäftsführerin bzw. keinen Geschäftsführer zu bestellen haben, können an Stelle eines Jahresabschlusses einen Rechnungsabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) erstellen. Sie haben das Rechnungswesen so einzurichten und zu führen, dass alle Einnahmen und Ausgaben laufend aufgezeichnet werden und die Finanzlage der Tourismusorganisation rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist.

(4) - (5) entfallen (Anm: LGBl. Nr. 3/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.2018
(1) - (2) entfallen (Anm: LGBl. Nr. 3/2018§ 21 )

(3) Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen; §§ 190 bis 211 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Dieser ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann (§ 29 Abs. 1 Z 1)TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Tourismusverbände, die keine Geschäftsführerin bzw. keinen Geschäftsführer zu bestellen haben, können an Stelle eines Jahresabschlusses einen Rechnungsabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) erstellen. Sie haben das Rechnungswesen so einzurichten und zu führen, dass alle Einnahmen und Ausgaben laufend aufgezeichnet werden und die Finanzlage der Tourismusorganisation rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist.

(4) - (5) entfallen (Anm: LGBl. Nr. 3/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten