§ 22 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus und der Freizeitwirtschaft in Oberösterreich wird eine Landes-Tourismusorganisation (LTO) mit der Bezeichnung „Oberösterreich Tourismus“ gebildet§ 22 . Ihr obliegen die Entwicklung, Durchführung und Anregung geeigneter Marketingmaßnahmen, die Beratung der Tourismusverbände auf Basis der aus der Marktforschung erkennbaren Tourismusentwicklung, die Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter in den Tourismusverbänden sowie sonstige dem Tourismus dienende MaßnahmenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Die Landes-Tourismusorganisation hat in einem Unternehmenskonzept darzulegen, welche Bereiche und definierten Ziele der Tourismusstrategie des Landes Oberösterreich in den Wirkungsbereich der Landes-Tourismusorganisation fallen, welche Mittel und Maßnahmen dafür einzusetzen sind und mit welchen Indikatoren der Erfolg zu bemessen ist. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(2) Die Landes-Tourismusorganisation ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit; sie hat ihren Sitz in Linz und ist berechtigt, das oö. Landeswappen zu führen. In ihr sind die Tourismusverbände zusammengeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus und der Freizeitwirtschaft in Oberösterreich wird eine Landes-Tourismusorganisation (LTO) mit der Bezeichnung „Oberösterreich Tourismus“ gebildet§ 22 . Ihr obliegen die Entwicklung, Durchführung und Anregung geeigneter Marketingmaßnahmen, die Beratung der Tourismusverbände auf Basis der aus der Marktforschung erkennbaren Tourismusentwicklung, die Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter in den Tourismusverbänden sowie sonstige dem Tourismus dienende MaßnahmenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Die Landes-Tourismusorganisation hat in einem Unternehmenskonzept darzulegen, welche Bereiche und definierten Ziele der Tourismusstrategie des Landes Oberösterreich in den Wirkungsbereich der Landes-Tourismusorganisation fallen, welche Mittel und Maßnahmen dafür einzusetzen sind und mit welchen Indikatoren der Erfolg zu bemessen ist. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(2) Die Landes-Tourismusorganisation ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit; sie hat ihren Sitz in Linz und ist berechtigt, das oö. Landeswappen zu führen. In ihr sind die Tourismusverbände zusammengeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

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