§ 24 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Generalversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

je ein(e) Vertreter(in) der im Landtag vertretenen Parteien;

2.

das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung;

3.

zwei Vertreter(innen) aus dem Kreis der beitragspflichtigen Mitglieder der Tourismusverbände, die von dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Oberösterreich entsendet werden;

4.

der (die) Vorsitzende des Landes-Tourismusrates.

(2) Die Vertreter(innen) gemäß Abs§ 24 . 1 können von den zur Entsendung berechtigten Stellen jederzeit abberufen und durch andere Vertreter(innen) ersetzt werdenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(3) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung. Dieses hat ein Mitglied gemäß Abs. 1 mit seiner Stellvertretung zu betrauen.

(4) Der Generalversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:

1.

die Genehmigung des Unternehmenskonzepts (§ 22 Abs. 1);

2.

die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers auf Vorschlag des Landes-Tourismusrates;

3.

die Bestellung einer Abschlussprüferin bzw. eines Abschlussprüfers;

4.

die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und des Landes-Tourismusrates;

5.

die Kenntnisnahme des Jahresberichtes;

6.

die Genehmigung des Voranschlags.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Die Generalversammlung ist vom (von der) Vorsitzenden mindestens halbjährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens zwei Mitglieder verlangen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Generalversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung der Generalversammlung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Der Generalversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

je ein(e) Vertreter(in) der im Landtag vertretenen Parteien;

2.

das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung;

3.

zwei Vertreter(innen) aus dem Kreis der beitragspflichtigen Mitglieder der Tourismusverbände, die von dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Oberösterreich entsendet werden;

4.

der (die) Vorsitzende des Landes-Tourismusrates.

(2) Die Vertreter(innen) gemäß Abs§ 24 . 1 können von den zur Entsendung berechtigten Stellen jederzeit abberufen und durch andere Vertreter(innen) ersetzt werdenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen.

(3) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung. Dieses hat ein Mitglied gemäß Abs. 1 mit seiner Stellvertretung zu betrauen.

(4) Der Generalversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:

1.

die Genehmigung des Unternehmenskonzepts (§ 22 Abs. 1);

2.

die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers auf Vorschlag des Landes-Tourismusrates;

3.

die Bestellung einer Abschlussprüferin bzw. eines Abschlussprüfers;

4.

die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und des Landes-Tourismusrates;

5.

die Kenntnisnahme des Jahresberichtes;

6.

die Genehmigung des Voranschlags.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Die Generalversammlung ist vom (von der) Vorsitzenden mindestens halbjährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens zwei Mitglieder verlangen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Generalversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung der Generalversammlung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

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