§ 20 TMSchG 2005 Anspruch auf Karenzurlaub

Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Erholungsurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 21 Abs. 2, nicht zulässig.

(3) Der Karenzurlaub muss mindestens dreizwei Monate dauern.

(4) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Wird ein Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 4 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.2010

(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Erholungsurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 21 Abs. 2, nicht zulässig.

(3) Der Karenzurlaub muss mindestens dreizwei Monate dauern.

(4) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt sie den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Wird ein Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 4 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.

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