§ 25 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Dem Landes-Tourismusrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

fünf von den Vorsitzenden der Tourismusverbände nach Maßgabe des § 25a gewählte Vertreter(innen);

2.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Tourismusverbandes Linz;

3.

je ein(e) Vertreter(in) der im Landtag vertretenen Parteien;

4.

drei von der Wirtschaftskammer Oberösterreich entsendete Vertreter(innen);

5.

ein(e) von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich entsendete(r) Vertreter(in);

6.

ein(e) von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich entsendete(r) Vertreter(in);

7.

drei von dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung entsendete Vertreter(innen).

(2) Das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt aus der Mitte des Landes-Tourismusrats eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Vorsitzende(n)-Stellvertreter(in), dem (der) auch die Vertretung des Landes-Tourismusrats in der Generalversammlung und gegenüber der Geschäftsführerin bzw§ 25 . dem Geschäftsführer obliegtTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(3) Dem Landes-Tourismusrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Abgabe einer Empfehlung an die Generalversammlung über die Genehmigung des Unternehmenskonzepts (§ 24 Abs. 4 Z 1);

2.

die Genehmigung des Jahresberichts;

3.

die Erstellung eines Vorschlags für die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers einschließlich der Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Verträge.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(4) Dem Landes-Tourismusrat obliegt die Überwachung der gesamten Gebarung der Landes-Tourismusorganisation einschließlich der Unternehmen, an denen die Landes-Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Er hat anhand der Berichte (§ 16 Abs. 5 und § 26 Abs. 2) zu beurteilen, ob die Durchführung des Voranschlags mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Über allfällige Zweifel hat der Landes-Tourismusrat die Generalversammlung in Kenntnis zu setzen. Diese beschließt auf Grund des vorgetragenen Berichts die zur Beseitigung des Missstands notwendigen Maßnahmen. Weiters hat der Landes-Tourismusrat den Jahresabschluss zu prüfen und der Generalversammlung hierüber zu berichten. Zur Vorbereitung dieses Beschlusses hat der Landes-Tourismusrat aus seiner Mitte einen Finanzausschuss zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Landes-Tourismusrats und nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welche entsprechend dem sinngemäß anzuwendenden § 10 Abs. 3 zu erteilen ist, vorgenommen werden:

1.

der Abschluss eines Kreditvertrags bzw. die Aufnahme eines Darlehens, wenn das Volumen des Kredits bzw. Darlehens zuzüglich allfälliger offener Verbindlichkeiten aus früheren Krediten oder Darlehen 700.000 Euro übersteigt;

2.

die Gewährung von Darlehen oder Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen, wenn das jeweilige Volumen zuzüglich allfälliger offener Forderungen aus früheren derartigen Rechtsgeschäften 350.000 Euro übersteigt;

3.

die Errichtung einer eigenständigen Organisationseinheit für unternehmerische Zwecke sowie die Beteiligung an Unternehmen; eine solche Maßnahme ist nur bei Vorliegen der im § 10 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen zulässig;

4.

der Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von leasing-ähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge).

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(6) Der (Die) Vorsitzende hat den Landes-Tourismusrat mindestens vierteljährlich sowie dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landes-Tourismusrates verlangt. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitsweise des Landes-Tourismusrates, insbesondere auch über die Bildung von Ausschüssen, sind in der vom Landes-Tourismusrat zu beschließenden Geschäftsordnung des Landes-Tourismusrates zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Dem Landes-Tourismusrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

fünf von den Vorsitzenden der Tourismusverbände nach Maßgabe des § 25a gewählte Vertreter(innen);

2.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Tourismusverbandes Linz;

3.

je ein(e) Vertreter(in) der im Landtag vertretenen Parteien;

4.

drei von der Wirtschaftskammer Oberösterreich entsendete Vertreter(innen);

5.

ein(e) von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich entsendete(r) Vertreter(in);

6.

ein(e) von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich entsendete(r) Vertreter(in);

7.

drei von dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung entsendete Vertreter(innen).

(2) Das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt aus der Mitte des Landes-Tourismusrats eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Vorsitzende(n)-Stellvertreter(in), dem (der) auch die Vertretung des Landes-Tourismusrats in der Generalversammlung und gegenüber der Geschäftsführerin bzw§ 25 . dem Geschäftsführer obliegtTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(3) Dem Landes-Tourismusrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Abgabe einer Empfehlung an die Generalversammlung über die Genehmigung des Unternehmenskonzepts (§ 24 Abs. 4 Z 1);

2.

die Genehmigung des Jahresberichts;

3.

die Erstellung eines Vorschlags für die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers einschließlich der Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Verträge.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(4) Dem Landes-Tourismusrat obliegt die Überwachung der gesamten Gebarung der Landes-Tourismusorganisation einschließlich der Unternehmen, an denen die Landes-Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Er hat anhand der Berichte (§ 16 Abs. 5 und § 26 Abs. 2) zu beurteilen, ob die Durchführung des Voranschlags mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Über allfällige Zweifel hat der Landes-Tourismusrat die Generalversammlung in Kenntnis zu setzen. Diese beschließt auf Grund des vorgetragenen Berichts die zur Beseitigung des Missstands notwendigen Maßnahmen. Weiters hat der Landes-Tourismusrat den Jahresabschluss zu prüfen und der Generalversammlung hierüber zu berichten. Zur Vorbereitung dieses Beschlusses hat der Landes-Tourismusrat aus seiner Mitte einen Finanzausschuss zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Landes-Tourismusrats und nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde, welche entsprechend dem sinngemäß anzuwendenden § 10 Abs. 3 zu erteilen ist, vorgenommen werden:

1.

der Abschluss eines Kreditvertrags bzw. die Aufnahme eines Darlehens, wenn das Volumen des Kredits bzw. Darlehens zuzüglich allfälliger offener Verbindlichkeiten aus früheren Krediten oder Darlehen 700.000 Euro übersteigt;

2.

die Gewährung von Darlehen oder Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen, wenn das jeweilige Volumen zuzüglich allfälliger offener Forderungen aus früheren derartigen Rechtsgeschäften 350.000 Euro übersteigt;

3.

die Errichtung einer eigenständigen Organisationseinheit für unternehmerische Zwecke sowie die Beteiligung an Unternehmen; eine solche Maßnahme ist nur bei Vorliegen der im § 10 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen zulässig;

4.

der Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von leasing-ähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge).

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(6) Der (Die) Vorsitzende hat den Landes-Tourismusrat mindestens vierteljährlich sowie dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landes-Tourismusrates verlangt. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitsweise des Landes-Tourismusrates, insbesondere auch über die Bildung von Ausschüssen, sind in der vom Landes-Tourismusrat zu beschließenden Geschäftsordnung des Landes-Tourismusrates zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

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