§ 23 TMSchG 2005 Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter

Mutterschutzgesetz 2005 - TMSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder

b)

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)

und mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenzurlaub.

(2) Für die im Abs. 1 genannten Dienstnehmerinnen gelten die §§ 20, 21 und 22 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

a)

Der Karenzurlaub nach den §§ 20 und 21 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;

b)

nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub nach den §§ 20 und 21 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, so hat sie den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;

c)

nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach dem Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, so kann sie Karenzurlaub bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Die §§ 13, 16, 17 Abs. 1, 2 und 4 und 18 gelten im Fall von Karenzurlauben nach den Abs. 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 13 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.

  1. (1)Absatz einsEine Dienstnehmerin, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. a)Litera aallein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
    2. b)Litera bin der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)
    und mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenzurlaub.
  2. (2)Absatz 2Für die im Abs. 1 genannten Dienstnehmerinnen gelten die §§ 20, 21 und 22 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für die im Absatz eins, genannten Dienstnehmerinnen gelten die Paragraphen 20,, 21 und 22 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
    1. a)Litera aDer Karenzurlaub nach den §§ 20 und 21 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;Der Karenzurlaub nach den Paragraphen 20 und 21 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;
    2. b)Litera bnimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub nach den §§ 20 und 21 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, so hat sie den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub nach den Paragraphen 20 und 21 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, so hat sie den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
    3. c)Litera cnimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach dem Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, so kann sie Karenzurlaub bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
  3. (3)Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 13, 16, 17 Abs. 1, 2 und 4 und 18 gelten im Fall von Karenzurlauben nach den Abs. 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 13 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.Die Paragraphen 13,, 16, 17 Absatz eins,, 2 und 4 und 18 gelten im Fall von Karenzurlauben nach den Absatz eins und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 13, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.07.2022
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder

b)

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)

und mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenzurlaub.

(2) Für die im Abs. 1 genannten Dienstnehmerinnen gelten die §§ 20, 21 und 22 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

a)

Der Karenzurlaub nach den §§ 20 und 21 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;

b)

nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub nach den §§ 20 und 21 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, so hat sie den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;

c)

nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach dem Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, so kann sie Karenzurlaub bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Die §§ 13, 16, 17 Abs. 1, 2 und 4 und 18 gelten im Fall von Karenzurlauben nach den Abs. 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 13 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.

  1. (1)Absatz einsEine Dienstnehmerin, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. a)Litera aallein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
    2. b)Litera bin der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)
    und mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenzurlaub.
  2. (2)Absatz 2Für die im Abs. 1 genannten Dienstnehmerinnen gelten die §§ 20, 21 und 22 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für die im Absatz eins, genannten Dienstnehmerinnen gelten die Paragraphen 20,, 21 und 22 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
    1. a)Litera aDer Karenzurlaub nach den §§ 20 und 21 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;Der Karenzurlaub nach den Paragraphen 20 und 21 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;
    2. b)Litera bnimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub nach den §§ 20 und 21 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, so hat sie den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub nach den Paragraphen 20 und 21 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, so hat sie den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
    3. c)Litera cnimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach dem Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, so kann sie Karenzurlaub bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
  3. (3)Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 13, 16, 17 Abs. 1, 2 und 4 und 18 gelten im Fall von Karenzurlauben nach den Abs. 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 13 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.Die Paragraphen 13,, 16, 17 Absatz eins,, 2 und 4 und 18 gelten im Fall von Karenzurlauben nach den Absatz eins und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 13, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.

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