§ 25a Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur Koordinierung der jeweiligen touristischen Interessen und zur Wahl der Vertreter(innen) gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 § 25a sind regionale Versammlungen (regionale Tourismuskonferenzen) der im Inn- und Hausruckviertler Thermenland, im Mühlviertel, im Salzkammergut, in der Nationalparkregion und an der Donau gelegenen Tourismusverbände durchzuführen. Regionale Tourismuskonferenzen, in denen Wahlen gemäß AbsTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. 2 oder 3 stattfinden, sind von der Landes-Tourismusorganisation einzuberufen. Im Übrigen haben die gewählten regionalen Vertreter(innen) sowie der Vertreter oder die Vertreterin des Tourismusverbandes Linz die Vorsitzenden der Tourismusverbände zu weiteren Tourismuskonferenzen nach Bedarf einzuladen, wobei jedoch mindestens einmal jährlich im Einvernehmen mit der Landes-Tourismusorganisation einzuladen ist.

(2) Die Vertreter(innen) gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Aktiv wahlberechtigt sind die Vorsitzenden der Tourismusverbände der jeweiligen regionalen Tourismuskonferenz mit Ausnahme des oder der Vorsitzenden des Tourismusverbandes Linz. Vor der erstmaligen Wahl haben die Vorsitzenden der Tourismusverbände der Aufsichtsbehörde auf Aufforderung bekannt zu geben, in welcher regionalen Tourismuskonferenz das Wahlrecht ausgeübt wird. Vor jeder Wahl, die aus Anlass des Endes der Funktionsperiode stattfindet, haben die Vorsitzenden der Tourismusverbände der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn sie in eine andere regionale Tourismuskonferenz wechseln möchten. Die Ausübung des Wahlrechts in mehreren Tourismuskonferenzen während einer Funktionsperiode ist nicht zulässig. (Anm. LGBl.Nr. 117/2012)

(3) Jede und jeder Vorsitzende hat die Möglichkeit, für jene regionale Tourismuskonferenz, in welcher sie bzw. er das Wahlrecht ausübt, einen Wahlvorschlag einzubringen. Dieser muss spätestens am dritten Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle der Landes-Tourismusorganisation einlangen und vom Einbringer und der vorgeschlagenen Person unterfertigt sein. Die Wahl in der Tourismuskonferenz ist mit Stimmzetteln durchzuführen, wobei jeder bzw. jedem Vorsitzenden so viele Stimmen zukommen, wie es der Anzahl der Tourismusgemeinden, auf die sich das Verbandsgebiet erstreckt, entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidatinnen bzw. Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Wahlvorschlag nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Wird auch bei einer allenfalls notwendigen zweiten Wiederholung die erforderliche Zustimmung nicht erreicht, ist die Tourismuskonferenz binnen zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Dies gilt auch für den Fall, dass für eine regionale Vertreterin bzw. einen regionalen Vertreter kein gültiger Wahlvorschlag erstellt wird. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(6) Bezüglich des Verzichts auf die Funktion bzw. des Ruhens der Funktion einer regionalen Vertreterin bzw. eines regionalen Vertreters gilt § 15 Abs. 1 und 3 sinngemäß. Wird eine solche Funktion während der Funktionsperiode frei, ist diese längstens innerhalb von sechs Monaten für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(Anm: LGBl.Nr. 12/2003)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Zur Koordinierung der jeweiligen touristischen Interessen und zur Wahl der Vertreter(innen) gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 § 25a sind regionale Versammlungen (regionale Tourismuskonferenzen) der im Inn- und Hausruckviertler Thermenland, im Mühlviertel, im Salzkammergut, in der Nationalparkregion und an der Donau gelegenen Tourismusverbände durchzuführen. Regionale Tourismuskonferenzen, in denen Wahlen gemäß AbsTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. 2 oder 3 stattfinden, sind von der Landes-Tourismusorganisation einzuberufen. Im Übrigen haben die gewählten regionalen Vertreter(innen) sowie der Vertreter oder die Vertreterin des Tourismusverbandes Linz die Vorsitzenden der Tourismusverbände zu weiteren Tourismuskonferenzen nach Bedarf einzuladen, wobei jedoch mindestens einmal jährlich im Einvernehmen mit der Landes-Tourismusorganisation einzuladen ist.

(2) Die Vertreter(innen) gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Aktiv wahlberechtigt sind die Vorsitzenden der Tourismusverbände der jeweiligen regionalen Tourismuskonferenz mit Ausnahme des oder der Vorsitzenden des Tourismusverbandes Linz. Vor der erstmaligen Wahl haben die Vorsitzenden der Tourismusverbände der Aufsichtsbehörde auf Aufforderung bekannt zu geben, in welcher regionalen Tourismuskonferenz das Wahlrecht ausgeübt wird. Vor jeder Wahl, die aus Anlass des Endes der Funktionsperiode stattfindet, haben die Vorsitzenden der Tourismusverbände der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn sie in eine andere regionale Tourismuskonferenz wechseln möchten. Die Ausübung des Wahlrechts in mehreren Tourismuskonferenzen während einer Funktionsperiode ist nicht zulässig. (Anm. LGBl.Nr. 117/2012)

(3) Jede und jeder Vorsitzende hat die Möglichkeit, für jene regionale Tourismuskonferenz, in welcher sie bzw. er das Wahlrecht ausübt, einen Wahlvorschlag einzubringen. Dieser muss spätestens am dritten Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle der Landes-Tourismusorganisation einlangen und vom Einbringer und der vorgeschlagenen Person unterfertigt sein. Die Wahl in der Tourismuskonferenz ist mit Stimmzetteln durchzuführen, wobei jeder bzw. jedem Vorsitzenden so viele Stimmen zukommen, wie es der Anzahl der Tourismusgemeinden, auf die sich das Verbandsgebiet erstreckt, entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidatinnen bzw. Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Wahlvorschlag nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Wird auch bei einer allenfalls notwendigen zweiten Wiederholung die erforderliche Zustimmung nicht erreicht, ist die Tourismuskonferenz binnen zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Dies gilt auch für den Fall, dass für eine regionale Vertreterin bzw. einen regionalen Vertreter kein gültiger Wahlvorschlag erstellt wird. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(6) Bezüglich des Verzichts auf die Funktion bzw. des Ruhens der Funktion einer regionalen Vertreterin bzw. eines regionalen Vertreters gilt § 15 Abs. 1 und 3 sinngemäß. Wird eine solche Funktion während der Funktionsperiode frei, ist diese längstens innerhalb von sechs Monaten für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(Anm: LGBl.Nr. 12/2003)

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