§ 26 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landes-Tourismusorganisation hat eine Person zur Geschäftsführerin bzw§ 26 . zum Geschäftsführer zu bestellen, die diese Funktion hauptberuflich ausübtTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Die Bestellung erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Landes-Tourismusrats. § 17 Abs. 2 und 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Vorstands die Generalversammlung tritt.

(2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt die Landes-Tourismusorganisation nach außen. Sie bzw. er ist dabei an allfällige Weisungen der Generalversammlung gebunden. Sie bzw. er ist weiters verpflichtet, dem Landes-Tourismusrat regelmäßig über die Durchführung des Voranschlags zu berichten. § 16 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Tourismusverbände die Landes-Tourismusorganisation und an die Stelle der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer der Landes-Tourismusrat tritt.

(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Landes-Tourismusrats und der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen und ist berechtigt, Anträge zu stellen.

(4) Der Landes-Tourismusrat kann in seiner Geschäftsordnung beschließen, dass andere als die bereits nach § 25 Abs. 5 normierten Geschäfte auf Grund ihres Umfangs bzw. ihrer Bedeutung nur mit Zustimmung des Landes-Tourismusrats vorgenommen werden dürfen.

(5) Hinsichtlich der Haftung der Organe gilt § 20 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Mitglieder des Vorstands die Mitglieder des Landes-Tourismusrats und der Generalversammlung treten.

(6) Hinsichtlich der Haushaltsführung gilt § 21 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Landes-Tourismusorganisation sowie jene Unternehmen, an denen die Landes-Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies für die Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer zu sorgen haben. Dabei sind zusätzlich § 222 bis § 226 Abs. 1, § 226 Abs. 3 bis § 234, §§ 236 bis 239, § 242, § 269 Abs. 1 und §§ 272 bis 276 UGB sinngemäß anzuwenden. Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften herangezogen werden.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Die Landes-Tourismusorganisation hat eine Person zur Geschäftsführerin bzw§ 26 . zum Geschäftsführer zu bestellen, die diese Funktion hauptberuflich ausübtTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Die Bestellung erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Landes-Tourismusrats. § 17 Abs. 2 und 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Vorstands die Generalversammlung tritt.

(2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt die Landes-Tourismusorganisation nach außen. Sie bzw. er ist dabei an allfällige Weisungen der Generalversammlung gebunden. Sie bzw. er ist weiters verpflichtet, dem Landes-Tourismusrat regelmäßig über die Durchführung des Voranschlags zu berichten. § 16 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Tourismusverbände die Landes-Tourismusorganisation und an die Stelle der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer der Landes-Tourismusrat tritt.

(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Landes-Tourismusrats und der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen und ist berechtigt, Anträge zu stellen.

(4) Der Landes-Tourismusrat kann in seiner Geschäftsordnung beschließen, dass andere als die bereits nach § 25 Abs. 5 normierten Geschäfte auf Grund ihres Umfangs bzw. ihrer Bedeutung nur mit Zustimmung des Landes-Tourismusrats vorgenommen werden dürfen.

(5) Hinsichtlich der Haftung der Organe gilt § 20 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Mitglieder des Vorstands die Mitglieder des Landes-Tourismusrats und der Generalversammlung treten.

(6) Hinsichtlich der Haushaltsführung gilt § 21 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Landes-Tourismusorganisation sowie jene Unternehmen, an denen die Landes-Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies für die Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer zu sorgen haben. Dabei sind zusätzlich § 222 bis § 226 Abs. 1, § 226 Abs. 3 bis § 234, §§ 236 bis 239, § 242, § 269 Abs. 1 und §§ 272 bis 276 UGB sinngemäß anzuwenden. Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften herangezogen werden.

(Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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