§ 29 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Tourismusverbände und die Landes-Tourismusorganisation unterliegen der Aufsicht der Landesregierung; diese kann sich bei Ausübung der Aufsicht auch beeideter Wirtschaftsprüfer(innen) und Steuerberater(innen) bzw§ 29 . Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder beeideter Buchprüfer(innen) und Steuerberater(innen) bzwTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bedienen. Sie haben der Landesregierung

1.

den Voranschlag und allfällige Nachträge sowie den Jahres- bzw. Rechnungsabschluss einschließlich des Berichtes der Rechnungsprüfer(innen) nach Beschlussfassung unverzüglich zur Einsichtnahme vorzulegen,

2.

auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen,

3.

aus Anlass von Überprüfungen der Gebarung (Wirtschaftsführung) Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen zu gewähren und

4.

die Namen und Adressen der Mitglieder der Organe sowie jede Änderung der Zusammensetzung unverzüglich bekannt zu geben.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003, 117/2012)

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Mitgliedes der der Aufsicht unterliegenden Körperschaften das Ergebnis von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war; nach Ablauf von einem Monat ab der Wahl ist ein Antrag auf Aufhebung nicht mehr zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

(3) Die Landesregierung kann Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen einer Tourismusorganisation, die den Wirkungsbereich dieser Tourismusorganisation überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von Amts wegen oder über Antrag mit Bescheid aufheben. Soweit eine Tourismusorganisation eine ihr obliegende Aufgabe nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des zuständigen Organs

1.

die Interessentenbeitragsstelle sowie die Tourismusgemeinde(n) verpflichten, die Überweisung eingegangener Interessentenbeiträge (§ 44 Abs. 1) bzw. der Tourismusförderungsbeiträge auszusetzen, sowie allenfalls

2.

die zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der betreffenden Körperschaft selbst treffen.

Die Anordnung nach Z 1 ist umgehend zu widerrufen, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme wegfällt. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(4) Die Landesregierung hat den Vorstand aufzulösen, wenn dieser infolge der Erledigung von Mitgliedschaften beschlussunfähig wird oder wenn wiederholt ein Einschreiten gemäß Abs. 3 erforderlich war. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl unverzüglich zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(Anm: LGBl.Nr. 76/1996)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Die Tourismusverbände und die Landes-Tourismusorganisation unterliegen der Aufsicht der Landesregierung; diese kann sich bei Ausübung der Aufsicht auch beeideter Wirtschaftsprüfer(innen) und Steuerberater(innen) bzw§ 29 . Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder beeideter Buchprüfer(innen) und Steuerberater(innen) bzwTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bedienen. Sie haben der Landesregierung

1.

den Voranschlag und allfällige Nachträge sowie den Jahres- bzw. Rechnungsabschluss einschließlich des Berichtes der Rechnungsprüfer(innen) nach Beschlussfassung unverzüglich zur Einsichtnahme vorzulegen,

2.

auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen,

3.

aus Anlass von Überprüfungen der Gebarung (Wirtschaftsführung) Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen zu gewähren und

4.

die Namen und Adressen der Mitglieder der Organe sowie jede Änderung der Zusammensetzung unverzüglich bekannt zu geben.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003, 117/2012)

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Mitgliedes der der Aufsicht unterliegenden Körperschaften das Ergebnis von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war; nach Ablauf von einem Monat ab der Wahl ist ein Antrag auf Aufhebung nicht mehr zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

(3) Die Landesregierung kann Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen einer Tourismusorganisation, die den Wirkungsbereich dieser Tourismusorganisation überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von Amts wegen oder über Antrag mit Bescheid aufheben. Soweit eine Tourismusorganisation eine ihr obliegende Aufgabe nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des zuständigen Organs

1.

die Interessentenbeitragsstelle sowie die Tourismusgemeinde(n) verpflichten, die Überweisung eingegangener Interessentenbeiträge (§ 44 Abs. 1) bzw. der Tourismusförderungsbeiträge auszusetzen, sowie allenfalls

2.

die zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der betreffenden Körperschaft selbst treffen.

Die Anordnung nach Z 1 ist umgehend zu widerrufen, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme wegfällt. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(4) Die Landesregierung hat den Vorstand aufzulösen, wenn dieser infolge der Erledigung von Mitgliedschaften beschlussunfähig wird oder wenn wiederholt ein Einschreiten gemäß Abs. 3 erforderlich war. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl unverzüglich zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(Anm: LGBl.Nr. 76/1996)

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