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Der 5. Abschnitt gilt für Dienstnehmerinnen, deren Kinder nach dem 30. September 2005 geboren werden. Für Dienstnehmerinnen, deren Kinder vor demDieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen über die Teilzeitbeschäftigung desin Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler MutterschutzgesetzesMutterschutzgesetz 1998, LGBl. Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach dem 5Nr. Abschnitt dieses Gesetzes verlangt werden von einer86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2004, außer Kraft.
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Der 5. Abschnitt gilt für Dienstnehmerinnen, deren Kinder nach dem 30. September 2005 geboren werden. Für Dienstnehmerinnen, deren Kinder vor demDieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen über die Teilzeitbeschäftigung desin Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler MutterschutzgesetzesMutterschutzgesetz 1998, LGBl. Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach dem 5Nr. Abschnitt dieses Gesetzes verlangt werden von einer86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2004, außer Kraft.
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