§ 31 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Erstreckt sich ein Tourismusverband auf ein Gebiet, das als Kurort gemäß §§ 8 § 31 oder 9 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, kann die Bezeichnung des Tourismusverbandes in der Verordnung gemäß § 4a Abs. 3 auch auf „Kurverband TG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen...“ unter Anfügung des Namens der Gemeinde, in der der Schwerpunkt des Kurbetriebes liegt, festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(2) Dem Tourismusverband (Kurverband) gemäß Abs. 1 obliegt neben den im § 4 Abs. 2 angeführten Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes und des Kurbetriebes sowie die Vorlage von Gutachten gemäß § 15 Abs. 2 des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2003)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2018
(1) Erstreckt sich ein Tourismusverband auf ein Gebiet, das als Kurort gemäß §§ 8 § 31 oder 9 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, kann die Bezeichnung des Tourismusverbandes in der Verordnung gemäß § 4a Abs. 3 auch auf „Kurverband TG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen...“ unter Anfügung des Namens der Gemeinde, in der der Schwerpunkt des Kurbetriebes liegt, festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(2) Dem Tourismusverband (Kurverband) gemäß Abs. 1 obliegt neben den im § 4 Abs. 2 angeführten Aufgaben die Wahrnehmung der Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes und des Kurbetriebes sowie die Vorlage von Gutachten gemäß § 15 Abs. 2 des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2003)

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