§ 34 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Interessentenbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß § 27 § 34 Bundesabgabenordnung (BAO) oder die Betriebsstätte gemäß § 29 und § 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO in Oberösterreich maßgebendTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2009)

(2) Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, ist der Interessentenbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Läßt sich der im Gebiet der einzelnen Gemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Betriebsstätten (Standorte) befinden, nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufzuteilen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus-)Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2018
(1) Der Interessentenbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß § 27 § 34 Bundesabgabenordnung (BAO) oder die Betriebsstätte gemäß § 29 und § 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO in Oberösterreich maßgebendTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2009)

(2) Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, ist der Interessentenbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Läßt sich der im Gebiet der einzelnen Gemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Betriebsstätten (Standorte) befinden, nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufzuteilen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus-)Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.

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