§ 35 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt§ 35 . Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung)TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Interessenten kann im Hinblick auf § 41 Abs. 1 eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden; dies gilt vor allem für Berufsgruppen, die nach der Tabelle gemäß § 41 Abs. 1 je nach Ortsklasse zum Teil beitragspflichtig und zum Teil nicht beitragspflichtig wären (vgl. z. B. Beitragsgruppe 5 der Ortsklasse B im Vergleich zur Beitragsgruppe 5 der Ortsklasse C bzw. Statutarstadt). Überdies sind in der Ortsklasse Statutarstadt bestimmte Berufsgruppen in verschiedene Beitragsgruppen einzureihen, wenn sich nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen der auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung aus dem Tourismus unmittelbar erzielte Erfolg für die Tourismusinteressenten einer oder mehrerer Berufsgruppen in bestimmten Teilen (Gebieten) der Gemeinde wesentlich unterscheidet; in einem solchen Fall sind in der Beitragsgruppenordnung auch die Gemeindeteile(-gebiete) festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 53/1991)

(3) Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht, so ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, daß die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird. Umsätze, die außerhalb Oberösterreichs erbracht werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer Ansatz. (Anm: VfGH LGBl. Nr. 68/2001)

(4) Für beitragspflichtige Lieferungen von Tourismusinteressenten in andere Bundesländer gilt die nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit der Maßgabe, daß der Beitragspflichtige zur Berechnung seiner Beitragspflicht auch folgende Berechnungsart wählen kann: Vom Umsatz werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland erbracht worden sind; § 7 Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 gilt sinngemäß. Sämtliche solche Umsätze sind in den Rechnungsbüchern nachzuweisen. In der Beitragserklärung ist bekanntzugeben, daß diese Berechnungsart gewählt wurde. Für Beitragspflichtige, die einer gemäß Abs. 3 eingestuften Berufsgruppe angehören, wird jedoch die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe zugrunde gelegt. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.07.2001 bis 31.12.2018
(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt§ 35 . Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung)TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Interessenten kann im Hinblick auf § 41 Abs. 1 eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden; dies gilt vor allem für Berufsgruppen, die nach der Tabelle gemäß § 41 Abs. 1 je nach Ortsklasse zum Teil beitragspflichtig und zum Teil nicht beitragspflichtig wären (vgl. z. B. Beitragsgruppe 5 der Ortsklasse B im Vergleich zur Beitragsgruppe 5 der Ortsklasse C bzw. Statutarstadt). Überdies sind in der Ortsklasse Statutarstadt bestimmte Berufsgruppen in verschiedene Beitragsgruppen einzureihen, wenn sich nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen der auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung aus dem Tourismus unmittelbar erzielte Erfolg für die Tourismusinteressenten einer oder mehrerer Berufsgruppen in bestimmten Teilen (Gebieten) der Gemeinde wesentlich unterscheidet; in einem solchen Fall sind in der Beitragsgruppenordnung auch die Gemeindeteile(-gebiete) festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 53/1991)

(3) Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht, so ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, daß die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird. Umsätze, die außerhalb Oberösterreichs erbracht werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer Ansatz. (Anm: VfGH LGBl. Nr. 68/2001)

(4) Für beitragspflichtige Lieferungen von Tourismusinteressenten in andere Bundesländer gilt die nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit der Maßgabe, daß der Beitragspflichtige zur Berechnung seiner Beitragspflicht auch folgende Berechnungsart wählen kann: Vom Umsatz werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland erbracht worden sind; § 7 Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 gilt sinngemäß. Sämtliche solche Umsätze sind in den Rechnungsbüchern nachzuweisen. In der Beitragserklärung ist bekanntzugeben, daß diese Berechnungsart gewählt wurde. Für Beitragspflichtige, die einer gemäß Abs. 3 eingestuften Berufsgruppe angehören, wird jedoch die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe zugrunde gelegt. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996)

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