§ 36 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Vor der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 35 Abs. 1 § 36 hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf dem Bewertungsbeirat zu übermitteln. Der Bewertungsbeirat kann hiezu innerhalb von vier Wochen ein Gutachten abgebenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Weiters hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf unter Anschluß eines allfälligen Gutachtens des Bewertungsbeirates den gesetzlichen Interessenvertretungen und der Landes-Tourismusorganisation zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996, 12/2003)

(2) Der Bewertungsbeirat wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet und besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt werden, sofern sie ihrer Ernennung zustimmen. Zu Mitgliedern des Bewertungsbeitrates können nur Sachverständige auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft (z. B. Universitätslehrer, Wirtschaftstreuhänder u. dgl.) ernannt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu ernennen.

(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Bestellungen für einzelne Mitglieder, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder auf ihren Antrag abberufen worden sind, erfolgen auf die jeweils restliche Funktionsperiode. Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Der Bewertungsbeirat wird zur konstituierenden Sitzung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung einberufen. Der Bewertungsbeirat erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(5) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung für jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt wird. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2018
(1) Vor der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 35 Abs. 1 § 36 hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf dem Bewertungsbeirat zu übermitteln. Der Bewertungsbeirat kann hiezu innerhalb von vier Wochen ein Gutachten abgebenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Weiters hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf unter Anschluß eines allfälligen Gutachtens des Bewertungsbeirates den gesetzlichen Interessenvertretungen und der Landes-Tourismusorganisation zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996, 12/2003)

(2) Der Bewertungsbeirat wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet und besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt werden, sofern sie ihrer Ernennung zustimmen. Zu Mitgliedern des Bewertungsbeitrates können nur Sachverständige auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft (z. B. Universitätslehrer, Wirtschaftstreuhänder u. dgl.) ernannt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu ernennen.

(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Bestellungen für einzelne Mitglieder, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder auf ihren Antrag abberufen worden sind, erfolgen auf die jeweils restliche Funktionsperiode. Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Der Bewertungsbeirat wird zur konstituierenden Sitzung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung einberufen. Der Bewertungsbeirat erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(5) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung für jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt wird. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.

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