§ 37 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 § 37 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Ausgenommen sind jedoch:

1.

Umsätze im Sinn des § 6 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinn der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994; beitragspflichtig bleiben jedoch

a)

Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Postsparkasse und der Bausparkassen;

b)

Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften;

c)

Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken;

d)

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut oder Hebamme sowie den sonstigen im § 6 Abs. 1 Z 19 Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten;

e)

die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahme ihrer Berufsausübung erbringen;

f)

Umsätze der Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 hinsichtlich Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen;

2.

Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;

3.

Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen;

4.

Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, soweit es sich nicht um Umsätze aus Tätigkeiten handelt, die in die Beitragsgruppen 1 oder 2 fallen;

5.

Umsätze aus Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime, Kindergärten und Kinderheime, Jugendheime, Jugendherbergen und Jugendzeltplätze;

6.

Umsätze von gemeinnützigen Betrieben, die der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbehandlung oder der Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren und Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen.

7.

50% der Umsätze aus dem Handel mit Treibstoffen und 15% der Umsätze aus dem Handel mit anderen Mineralölprodukten durch Brennstoffhändler(innen) und Tankstellenbetreiber(innen) Eigenhändler[innen]).

(Anm: LGBl. Nr. 53/1991, 63/1992, 76/1996, 12/2003)

(2) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sindTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2018
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 § 37 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Ausgenommen sind jedoch:

1.

Umsätze im Sinn des § 6 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinn der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994; beitragspflichtig bleiben jedoch

a)

Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Postsparkasse und der Bausparkassen;

b)

Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften;

c)

Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken;

d)

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut oder Hebamme sowie den sonstigen im § 6 Abs. 1 Z 19 Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten;

e)

die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahme ihrer Berufsausübung erbringen;

f)

Umsätze der Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 hinsichtlich Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen;

2.

Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke;

3.

Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen;

4.

Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, soweit es sich nicht um Umsätze aus Tätigkeiten handelt, die in die Beitragsgruppen 1 oder 2 fallen;

5.

Umsätze aus Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime, Kindergärten und Kinderheime, Jugendheime, Jugendherbergen und Jugendzeltplätze;

6.

Umsätze von gemeinnützigen Betrieben, die der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbehandlung oder der Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren und Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen.

7.

50% der Umsätze aus dem Handel mit Treibstoffen und 15% der Umsätze aus dem Handel mit anderen Mineralölprodukten durch Brennstoffhändler(innen) und Tankstellenbetreiber(innen) Eigenhändler[innen]).

(Anm: LGBl. Nr. 53/1991, 63/1992, 76/1996, 12/2003)

(2) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sindTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen.

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