§ 39a Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit der Privatzimmervermietung ist längstens binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Aufnahme bzw§ 39a . Beendigung jener Gemeinde, in der diese Tätigkeit ausgeübt wird, schriftlich anzuzeigenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Gemeinde hat über eine solche Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Anzeige nach Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

Name und Hauptwohnsitz desjenigen, der die Privatzimmervermietung ausübt;

2.

Anschrift, an der die Privatzimmervermietung ausgeübt wird;

3.

die Anzahl der für die Vermietung vorgesehenen Betten.

(3) Im Fall einer Tourismusgemeinde hat der Bürgermeister die Interessentenbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismus- bzw. Kurverband von der Anzeige nach Abs. 1 zu verständigen.

(4) Besteht für das Gebäude, in dem die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, kein Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage, ist der Anzeige nach Abs. 1 ein Wasserbefund anzuschließen, der den Anforderungen des § 23 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 entspricht. In diesem Fall hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde über die Anzeige unter Anschluß des Wasserbefundes zu verständigen.

(Anm: LGBl. Nr. 76/1996)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.2018
(1) Die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit der Privatzimmervermietung ist längstens binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Aufnahme bzw§ 39a . Beendigung jener Gemeinde, in der diese Tätigkeit ausgeübt wird, schriftlich anzuzeigenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Gemeinde hat über eine solche Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Anzeige nach Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

Name und Hauptwohnsitz desjenigen, der die Privatzimmervermietung ausübt;

2.

Anschrift, an der die Privatzimmervermietung ausgeübt wird;

3.

die Anzahl der für die Vermietung vorgesehenen Betten.

(3) Im Fall einer Tourismusgemeinde hat der Bürgermeister die Interessentenbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismus- bzw. Kurverband von der Anzeige nach Abs. 1 zu verständigen.

(4) Besteht für das Gebäude, in dem die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, kein Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage, ist der Anzeige nach Abs. 1 ein Wasserbefund anzuschließen, der den Anforderungen des § 23 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 entspricht. In diesem Fall hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde über die Anzeige unter Anschluß des Wasserbefundes zu verständigen.

(Anm: LGBl. Nr. 76/1996)

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