§ 44 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind dem jeweiligen Tourismusverband bis 15§ 44 . November zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Ist für die Gebiete mehrerer Tourismusgemeinden ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet, hat die Beitragsbehörde dem Tourismusverband die Anteile der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Interessentenbeiträge auf Verlangen bekannt zu geben.

(2) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den notwendigen finanziellen Aufwand der Landes-Tourismusorganisation. Das Land hat der Landes-Tourismusorganisation zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen.

(3) Die Tourismusverbände und die Landes-Tourismusorganisation sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 und 2 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2018
(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind dem jeweiligen Tourismusverband bis 15§ 44 . November zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Ist für die Gebiete mehrerer Tourismusgemeinden ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet, hat die Beitragsbehörde dem Tourismusverband die Anteile der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Interessentenbeiträge auf Verlangen bekannt zu geben.

(2) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den notwendigen finanziellen Aufwand der Landes-Tourismusorganisation. Das Land hat der Landes-Tourismusorganisation zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen.

(3) Die Tourismusverbände und die Landes-Tourismusorganisation sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 und 2 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

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