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Der 3. Abschnitt gilt für Dienstnehmer, deren Kinder nach dem 30. September 2005 geboren werden. Für Dienstnehmer, deren Kinder vor demDieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen über die Teilzeitbeschäftigung desin Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998. Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes verlangt werden von einem
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Dabei ist § 18 Abs. 2 lit. a und b nur auf Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden. Für Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, deren Kinder vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 lit. a und b des Tiroler Eltern-KarenzurlaubsgesetzesKarenzurlaubsgesetz 1998, LGBl. Nr. 87, in der Fassung des Gesetzeszuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2002LGBl. Nr. 64/2004, außer Kraft.
Der 3. Abschnitt gilt für Dienstnehmer, deren Kinder nach dem 30. September 2005 geboren werden. Für Dienstnehmer, deren Kinder vor demDieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen über die Teilzeitbeschäftigung desin Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998. Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes verlangt werden von einem
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Dabei ist § 18 Abs. 2 lit. a und b nur auf Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden. Für Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, deren Kinder vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 lit. a und b des Tiroler Eltern-KarenzurlaubsgesetzesKarenzurlaubsgesetz 1998, LGBl. Nr. 87, in der Fassung des Gesetzeszuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2002LGBl. Nr. 64/2004, außer Kraft.