§ 46 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die vorwiegend dem Tourismus dienen, wie Bergbahnen, Schutzhütten oder sonstige Touristenunterkünfte in den Bergen, Schipisten, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Weganlagen, Wegweiser, Markierungszeichen und Badeanlagen, kann die Landesregierung nach Anhören der Gemeinde, der Landes-Tourismusorganisation und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bzw§ 46 . der Wirtschaftskammer Oberösterreich zugunsten eines Tourismusverbandes (Berechtigter) auf dessen Antrag Benützungsrechte (Dienstbarkeiten) an fremden Liegenschaften einräumen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und in der Wirtschaft des Betriebes, in dessen Rahmen die Liegenschaft benutzt wird, nicht unbillige Erschwernisse entstehenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996, 12/2003)

(2) Durch die Einräumung dieser Benützungsrechte darf der Belastete in einer Bauführung oder in der Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen nicht behindert werden. Erfordert eine Bauführung oder die Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Stoffen die Entfernung oder Änderung von Einrichtungen des Berechtigten, so hat der Belastete den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten zu verständigen, worauf dieser rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung der Einrichtungen auf eigene Kosten durchzuführen hat.

(3) Im Bescheid der Landesregierung ist zugleich auch die Entschädigung zu bestimmen, die auf Grund des Gutachtens mindestens eines beeideten Sachverständigen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln ist. Die Entschädigung ist über Verlangen des Belasteten als Naturalentschädigung festzusetzen, die jährlich zu leisten ist, wenn der Schaden in einer Minderung einer andauernden wirtschaftlichen Nutzung besteht; hiebei ist zu bestimmen, daß die Naturalleistung im jeweiligen Geldwert abgegolten werden kann, wenn sie der Berechtigte nicht erbringen kann oder wenn der Belastete damit einverstanden ist. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996, 94/2009)

(4) Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides der Landesregierung die Feststellung der Höhe und der Art der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung bzw. - bei Naturalentschädigungen - auch hinsichtlich der Art mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

(5) Der Vollzug eines rechtskräftigen Bescheides der Landesregierung wird durch die gerichtliche Anrufung zwecks Feststellung der Entschädigung nicht gehindert, sobald die im Bescheid festgesetzte Entschädigung bzw. - bei Naturalentschädigungen - ihr Geldwert gerichtlich erlegt ist.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.01.2018
(1) Zur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die vorwiegend dem Tourismus dienen, wie Bergbahnen, Schutzhütten oder sonstige Touristenunterkünfte in den Bergen, Schipisten, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Weganlagen, Wegweiser, Markierungszeichen und Badeanlagen, kann die Landesregierung nach Anhören der Gemeinde, der Landes-Tourismusorganisation und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bzw§ 46 . der Wirtschaftskammer Oberösterreich zugunsten eines Tourismusverbandes (Berechtigter) auf dessen Antrag Benützungsrechte (Dienstbarkeiten) an fremden Liegenschaften einräumen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und in der Wirtschaft des Betriebes, in dessen Rahmen die Liegenschaft benutzt wird, nicht unbillige Erschwernisse entstehenTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996, 12/2003)

(2) Durch die Einräumung dieser Benützungsrechte darf der Belastete in einer Bauführung oder in der Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen nicht behindert werden. Erfordert eine Bauführung oder die Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Stoffen die Entfernung oder Änderung von Einrichtungen des Berechtigten, so hat der Belastete den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten zu verständigen, worauf dieser rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung der Einrichtungen auf eigene Kosten durchzuführen hat.

(3) Im Bescheid der Landesregierung ist zugleich auch die Entschädigung zu bestimmen, die auf Grund des Gutachtens mindestens eines beeideten Sachverständigen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln ist. Die Entschädigung ist über Verlangen des Belasteten als Naturalentschädigung festzusetzen, die jährlich zu leisten ist, wenn der Schaden in einer Minderung einer andauernden wirtschaftlichen Nutzung besteht; hiebei ist zu bestimmen, daß die Naturalleistung im jeweiligen Geldwert abgegolten werden kann, wenn sie der Berechtigte nicht erbringen kann oder wenn der Belastete damit einverstanden ist. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996, 94/2009)

(4) Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides der Landesregierung die Feststellung der Höhe und der Art der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung bzw. - bei Naturalentschädigungen - auch hinsichtlich der Art mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. (Anm: LGBl. Nr. 94/2009)

(5) Der Vollzug eines rechtskräftigen Bescheides der Landesregierung wird durch die gerichtliche Anrufung zwecks Feststellung der Entschädigung nicht gehindert, sobald die im Bescheid festgesetzte Entschädigung bzw. - bei Naturalentschädigungen - ihr Geldwert gerichtlich erlegt ist.

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