§ 49 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Interessentenbeitrag (§ 33) hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt,

2.

wer Umstände, welche seine Beitragspflicht begründen, ändern oder beendigen, der Beitragsbehörde nicht entsprechend diesem Gesetz bekannt gibt,

3.

wer die Beitragserklärung gemäß § 42 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig abgibt,

4.

wer nicht oder nicht in der gesetzten Frist oder in der vorgeschriebenen Form verlangte Unterlagen (§ 43 Abs. 2) vorlegt oder Auskünfte gemäß § 43 Abs. 5 nicht erteilt,

5.

wer im Zusammenhang mit einer Werbeaktion eines Tourismusverbandes, einer Tourismus-Verbändegemeinschaft oder der Landes-Tourismusorganisation unwahre Angaben macht,

6.

wer bei der Führung seines Betriebes oder bei seiner Berufsausübung die Angaben, die mit seiner Zustimmung im Rahmen einer Werbeaktion veröffentlicht wurden, nicht einhält;

7.

wer als Privatzimmervermieter die Anzeige nach § 39a Abs. 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig erstattet.

(Anm: LGBl. Nr. 76/1996, 12/2003)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 49 . 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 102/2009)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2018
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Interessentenbeitrag (§ 33) hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt,

2.

wer Umstände, welche seine Beitragspflicht begründen, ändern oder beendigen, der Beitragsbehörde nicht entsprechend diesem Gesetz bekannt gibt,

3.

wer die Beitragserklärung gemäß § 42 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig abgibt,

4.

wer nicht oder nicht in der gesetzten Frist oder in der vorgeschriebenen Form verlangte Unterlagen (§ 43 Abs. 2) vorlegt oder Auskünfte gemäß § 43 Abs. 5 nicht erteilt,

5.

wer im Zusammenhang mit einer Werbeaktion eines Tourismusverbandes, einer Tourismus-Verbändegemeinschaft oder der Landes-Tourismusorganisation unwahre Angaben macht,

6.

wer bei der Führung seines Betriebes oder bei seiner Berufsausübung die Angaben, die mit seiner Zustimmung im Rahmen einer Werbeaktion veröffentlicht wurden, nicht einhält;

7.

wer als Privatzimmervermieter die Anzeige nach § 39a Abs. 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig erstattet.

(Anm: LGBl. Nr. 76/1996, 12/2003)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 49 . 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 102/2009)

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