§ 15 W-SSWG 1969 Strafbestimmungen

Wiener Starkstromwegegesetz 1969

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Wer gegen ein in diesem Gesetz ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde (§ 14 Abs. 2) mit Geld bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen ist die gleichzeitige Verhängung einer Geld- und Arreststrafe zulässig. Der Versuch ist strafbar.

(2) Mit der Strafe kann auch gleichzeitig der Verfall von Materialien, Werkzeugen und Einrichtungen ausgesprochen werden, durch die die Verwaltungsübertretung begangen oder durch deren Zuhilfenahme die Ausführung der Verwaltungsübertretung ermöglicht oder erleichtert wurde.

(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Wer gegen ein in diesem Gesetz ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde (§ 14 Abs. 2) mit Geld bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen ist die gleichzeitige Verhängung einer Geld- und Arreststrafe zulässig. Der Versuch ist strafbar.

(2) Mit der Strafe kann auch gleichzeitig der Verfall von Materialien, Werkzeugen und Einrichtungen ausgesprochen werden, durch die die Verwaltungsübertretung begangen oder durch deren Zuhilfenahme die Ausführung der Verwaltungsübertretung ermöglicht oder erleichtert wurde.

(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten