§ 5 T-PAG Bemessungsgrundlage und Höhe der Parkabgabe

Parkabgabegesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe der Parkabgabe ist mit höchstens 1,1 Euro je angefangene halbe Stunde der Dauer des Abstellens eines Kraftfahrzeuges festzusetzen, soweit in den Abs. 2 und 3 und in den §§ 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Interesse einer bestmöglichen Parkraumbewirtschaftung kann die Parkabgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweils zulässigen Abstelldauer in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Derartige Parkzonen sind in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 zu bezeichnen.

(3) Wird in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 die Verwendung von Parkzeitgeräten im Sinn des § 8 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2005BGBl. II Nr. 145/2008, als Kontrolleinrichtung für zulässig erklärt, so kann der Gemeinderat die Höhe der Parkabgabe in Bruchteilen einer halben Stunde festsetzen. Die Höhe der je 30 Minuten zu entrichtenden Parkabgabe darf die nach Abs. 1 oder 2 je angefangene halbe Stunde festgesetzte Parkabgabe nicht überschreiten.

Stand vor dem 22.05.2014

In Kraft vom 18.01.2006 bis 22.05.2014

(1) Die Höhe der Parkabgabe ist mit höchstens 1,1 Euro je angefangene halbe Stunde der Dauer des Abstellens eines Kraftfahrzeuges festzusetzen, soweit in den Abs. 2 und 3 und in den §§ 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Interesse einer bestmöglichen Parkraumbewirtschaftung kann die Parkabgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweils zulässigen Abstelldauer in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Derartige Parkzonen sind in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 zu bezeichnen.

(3) Wird in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 die Verwendung von Parkzeitgeräten im Sinn des § 8 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2005BGBl. II Nr. 145/2008, als Kontrolleinrichtung für zulässig erklärt, so kann der Gemeinderat die Höhe der Parkabgabe in Bruchteilen einer halben Stunde festsetzen. Die Höhe der je 30 Minuten zu entrichtenden Parkabgabe darf die nach Abs. 1 oder 2 je angefangene halbe Stunde festgesetzte Parkabgabe nicht überschreiten.

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