§ 10 T-PAG

Parkabgabegesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren können von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

b)

verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und

c)

über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen.

(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.

(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes jener Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, in deren Sprengel das Aufsichtsorgan tätig werden soll.

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Bei der Befragung sind eingehende Kenntnisse dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der zum Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde gehörenden Gemeinden nachzuweisen. Die Straßenverkehrsordnung 1960, die in ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013, dürfen nur insoweit Gegenstand der Befragung sein, als die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist.

(6) Das Erfordernis der Zustimmung nach Abs. 1 zweiter Satz und die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Bestellung von Mitgliedern eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen zu Aufsichtsorganen nach diesem Gesetz.

Stand vor dem 22.05.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 22.05.2020

(1) Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren können von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

b)

verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und

c)

über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen.

(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.

(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes jener Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, in deren Sprengel das Aufsichtsorgan tätig werden soll.

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Bei der Befragung sind eingehende Kenntnisse dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der zum Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde gehörenden Gemeinden nachzuweisen. Die Straßenverkehrsordnung 1960, die in ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013, dürfen nur insoweit Gegenstand der Befragung sein, als die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist.

(6) Das Erfordernis der Zustimmung nach Abs. 1 zweiter Satz und die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Bestellung von Mitgliedern eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen zu Aufsichtsorganen nach diesem Gesetz.

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