§ 22a VBO 1995 Krankenfürsorge

Vertragsbedienstetenordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) § 43 der Dienstordnung 1994 findet auf den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien auch berechtigt ist, dem Magistrat personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten über den Bezug des Rehabilitationsgeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien zu übermitteln und dass der Magistrat der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien auch eine Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln hat.

(2) Absatz 1 gilt nur für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 24.05.2018

(1) § 43 der Dienstordnung 1994 findet auf den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien auch berechtigt ist, dem Magistrat personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten über den Bezug des Rehabilitationsgeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien zu übermitteln und dass der Magistrat der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien auch eine Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln hat.

(2) Absatz 1 gilt nur für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten