§ 19 GTG Anmeldung von Arbeiten mit GVO

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
§ 19.Paragraph 19,

Der Betreiber hat die Durchführung

  1. 1.Ziffer einserstmaliger Arbeiten des Typs A oder des Typs Bmit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,
  2. 2.Ziffer 2erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage,
  3. 32.Ziffer 32weiterererstmaliger Arbeiten des Typs Amit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufender Sicherheitsstufe 2, 3 und 4,
  4. 43.Ziffer 43weiterer Arbeiten des Typs Bmit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 12,
  5. 4.Ziffer 4erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage,
  6. 5.Ziffer 5weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und
  7. 6.Ziffer 6weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer gentechnischen Anlage
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter AnschlußAnschluss der in der Anlage 1 hiefürhierfür genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in drei Kopieneiner Kopie vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2002
§ 19.Paragraph 19,

Der Betreiber hat die Durchführung

  1. 1.Ziffer einserstmaliger Arbeiten des Typs A oder des Typs Bmit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,
  2. 2.Ziffer 2erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage,
  3. 32.Ziffer 32weiterererstmaliger Arbeiten des Typs Amit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufender Sicherheitsstufe 2, 3 und 4,
  4. 43.Ziffer 43weiterer Arbeiten des Typs Bmit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 12,
  5. 4.Ziffer 4erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage,
  6. 5.Ziffer 5weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und
  7. 6.Ziffer 6weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer gentechnischen Anlage
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter AnschlußAnschluss der in der Anlage 1 hiefürhierfür genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in drei Kopieneiner Kopie vorzulegen.

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