§ 49 VBO 1995 Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Für die Vertragsbedienstete gelten § 10 Abs. 1 , 1a und 2, § 10 a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.

(2) Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten §§ 2a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.

Stand vor dem 29.07.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.07.2016

(1) Für die Vertragsbedienstete gelten § 10 Abs. 1 , 1a und 2, § 10 a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.

(2) Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten §§ 2a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.

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