§ 4 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

a)

natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind,

b)

Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder von Eigentümern, Pächtern und Fruchtgenussberechtigten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einem erheblichen Ausmaß mitarbeiten,

c)

Personen, die in Tirol eine selbstständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 hauptberuflich und auf eigene Rechnung ausüben und nicht unter lit. a fallen,

d)

land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sitz oder Zweigniederlassung in Tirol sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.

(2) Im Fall der Verpachtung oder der Übertragung des Fruchtgenussrechtes bleibt der Eigentümer neben dem Pächter oder Fruchtgenussberechtigten Mitglied.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 15.04.2011 bis 13.08.2020

(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:

a)

natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind,

b)

Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder von Eigentümern, Pächtern und Fruchtgenussberechtigten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einem erheblichen Ausmaß mitarbeiten,

c)

Personen, die in Tirol eine selbstständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 hauptberuflich und auf eigene Rechnung ausüben und nicht unter lit. a fallen,

d)

land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sitz oder Zweigniederlassung in Tirol sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.

(2) Im Fall der Verpachtung oder der Übertragung des Fruchtgenussrechtes bleibt der Eigentümer neben dem Pächter oder Fruchtgenussberechtigten Mitglied.

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