§ 10 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus:

a)

dem Präsidenten,

b)

dem Vizepräsidenten und

c)

vier weiteren Mitgliedern, von denen mindestens zwei Obmänner einer Bezirkslandwirtschaftskammer sein müssen.

(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.

(3) Dem Vorstand obliegen:

a)

die Vorbereitung der Beratungen in der Vollversammlung und der dort zu fassenden Beschlüsse,

b)

die Entscheidung in Personalangelegenheiten,

c)

die Ausübung des Rechtes zur Entsendung von Vertretern in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,

d)

die Beschlussfassung in jenen Angelegenheiten, die durch Rechtsvorschriften ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind,

e)

die Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder dem Präsidenten zugewiesen sind.

(4) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2021

(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus:

a)

dem Präsidenten,

b)

dem Vizepräsidenten und

c)

vier weiteren Mitgliedern, von denen mindestens zwei Obmänner einer Bezirkslandwirtschaftskammer sein müssen.

(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.

(3) Dem Vorstand obliegen:

a)

die Vorbereitung der Beratungen in der Vollversammlung und der dort zu fassenden Beschlüsse,

b)

die Entscheidung in Personalangelegenheiten,

c)

die Ausübung des Rechtes zur Entsendung von Vertretern in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,

d)

die Beschlussfassung in jenen Angelegenheiten, die durch Rechtsvorschriften ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind,

e)

die Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder dem Präsidenten zugewiesen sind.

(4) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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