§ 17 WTFG

Wiener Tourismusförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

aufgehoben;Der Magistrat ist berechtigt, eine Anfrage gemäß § 25448b Abs. 2a Bundesabgabenordnung an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Erhebung von Abgaben auf Nächtigungen und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte im Gebiet der Wiener AbgabenordnungStadt Wien erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, LGBldie ihr gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zum Gebiet der Stadt Wien aufweisen, nach § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung und der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung zu übermitteln. Die in den Datenübermittlungen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für Wien Nrdie angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden. 21/1962

Stand vor dem 01.05.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.05.2021

aufgehoben;Der Magistrat ist berechtigt, eine Anfrage gemäß § 25448b Abs. 2a Bundesabgabenordnung an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Erhebung von Abgaben auf Nächtigungen und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte im Gebiet der Wiener AbgabenordnungStadt Wien erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, LGBldie ihr gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zum Gebiet der Stadt Wien aufweisen, nach § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung und der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung zu übermitteln. Die in den Datenübermittlungen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für Wien Nrdie angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden. 21/1962

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