§ 57 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Satzungen, Verordnungen und Richtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern oder, wenn ein größerer Personenkreis betroffen ist, im BotenBote für Tirol kundzumachen.

(2) Kundmachungen in den Landwirtschaftlichen Blättern treten, sofern in der kundzumachenden Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Erscheinens der betreffenden Ausgabe der Landwirtschaftlichen Blätter in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2019

(1) Die Satzungen, Verordnungen und Richtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern oder, wenn ein größerer Personenkreis betroffen ist, im BotenBote für Tirol kundzumachen.

(2) Kundmachungen in den Landwirtschaftlichen Blättern treten, sofern in der kundzumachenden Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Erscheinens der betreffenden Ausgabe der Landwirtschaftlichen Blätter in Kraft.

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