§ 26 W-BedSchG 1998 Nichtraucherschutz

Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der Dienst stelle (des Dienststellenteils) und der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Wenn aus dienstlichen Gründen Raucherinnen und Raucher mit Nichtraucherinnen und Nichtrauchern gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
  3. (3)Absatz 3Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
  4. (4)Absatz 4In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten. Gleiches gilt für Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, die sowohl von Raucherinnen und Rauchern als auch von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern genutzt werden, wenn in diesen Räumen keine geeigneten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 getroffen worden sind.In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten. Gleiches gilt für Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, die sowohl von Raucherinnen und Rauchern als auch von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern genutzt werden, wenn in diesen Räumen keine geeigneten Maßnahmen im Sinn des Absatz 3, getroffen worden sind.
  5. (2)Absatz 2In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Bedienstete verboten, sofern Nichtraucherinnen oder Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
  6. (3)Absatz 3Ist in der Arbeitsstätte eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten vorhanden, kann die Dienstgeberin abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherinnen- bzw. Raucherräume eingerichtet werden.Ist in der Arbeitsstätte eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten vorhanden, kann die Dienstgeberin abweichend von Absatz 2, einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherinnen- bzw. Raucherräume eingerichtet werden.
  7. (4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.Absatz eins, bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,.

Stand vor dem 24.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.07.2019
  1. (1)Absatz einsDie Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der Dienst stelle (des Dienststellenteils) und der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Wenn aus dienstlichen Gründen Raucherinnen und Raucher mit Nichtraucherinnen und Nichtrauchern gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
  3. (3)Absatz 3Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
  4. (4)Absatz 4In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten. Gleiches gilt für Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, die sowohl von Raucherinnen und Rauchern als auch von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern genutzt werden, wenn in diesen Räumen keine geeigneten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 getroffen worden sind.In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten. Gleiches gilt für Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, die sowohl von Raucherinnen und Rauchern als auch von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern genutzt werden, wenn in diesen Räumen keine geeigneten Maßnahmen im Sinn des Absatz 3, getroffen worden sind.
  5. (2)Absatz 2In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Bedienstete verboten, sofern Nichtraucherinnen oder Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
  6. (3)Absatz 3Ist in der Arbeitsstätte eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten vorhanden, kann die Dienstgeberin abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherinnen- bzw. Raucherräume eingerichtet werden.Ist in der Arbeitsstätte eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten vorhanden, kann die Dienstgeberin abweichend von Absatz 2, einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherinnen- bzw. Raucherräume eingerichtet werden.
  7. (4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.Absatz eins, bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,.

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