§ 78 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums kann jede Person, die als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen ihrer Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mittels Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Berichtigungsantrag muss bei der zuständigen Wahlkommission bis 18.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.

(2) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Wird im Berichtigungsantrag die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch dieDie zur Begründung erforderlichen Belege sind dem Antrag anzuschließen.

(3) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums können die im Abs. 1 genannten Personen bei der zuständigen Wahlkommission die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus dem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung von Berichtigungsanregungen giltgelten Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis angeregt, so sind auch die zur Begründung erforderlichen Belege anzuschließen.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 04.07.2014 bis 13.08.2020

(1) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums kann jede Person, die als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen ihrer Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mittels Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Berichtigungsantrag muss bei der zuständigen Wahlkommission bis 18.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.

(2) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Wird im Berichtigungsantrag die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch dieDie zur Begründung erforderlichen Belege sind dem Antrag anzuschließen.

(3) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums können die im Abs. 1 genannten Personen bei der zuständigen Wahlkommission die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus dem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung von Berichtigungsanregungen giltgelten Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis angeregt, so sind auch die zur Begründung erforderlichen Belege anzuschließen.

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