§ 80 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 hat die zuständige Wahlkommission binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.

(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der zuständigen Wahlkommission zurückzuweisen.

Stand vor dem 17.04.2020

In Kraft vom 04.07.2014 bis 17.04.2020

(1) Über einen Berichtigungsantrag nach § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 hat die zuständige Wahlkommission binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.

(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der zuständigen Wahlkommission zurückzuweisen.

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