§ 85 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999

Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Wahlwerbers und der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und muss spätestens am vierzigstendreiundvierzigsten Tag vor dem Auszählungstag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 01.01.2007 bis 13.08.2020

Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Wahlwerbers und der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und muss spätestens am vierzigstendreiundvierzigsten Tag vor dem Auszählungstag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen.

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