§ 76 W-BedSchG 1998 Verweisungen

Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2023April 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juni 2023April 2026 zu verstehen.

Stand vor dem 12.06.2026

In Kraft vom 01.08.2023 bis 12.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2023April 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juni 2023April 2026 zu verstehen.

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