§ 76 W-BedSchG 1998

Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 20202021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juni 20202021 zu verstehen.

Stand vor dem 15.07.2021

In Kraft vom 23.07.2020 bis 15.07.2021

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 20202021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juni 20202021 zu verstehen.

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