§ 1 Bgld. KGG Geltungsbereich

Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2006 bis 31.12.9999

(1) DieDieses Gesetz gilt für Gemeinden werden ermächtigt, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Parken von mehrspurigen KraftfahrzeugenAbstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen (gemäß § 25 StVO 1960) eine Abgabe erheben (Kurzparkzonengebühr) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Soweit in diesem Gesetz die StVO 1960 zitiert wird, ist darunter die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 423/1990, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 207/1991, zu verstehen.

(3) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Für die Kennzeichnung der Gebührenpflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit. a Z 13 d StVO 1960.

(4) Als Parken im Sinne dieses Gesetzes gilt das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.

Stand vor dem 06.09.2006

In Kraft vom 01.07.1992 bis 06.09.2006

(1) DieDieses Gesetz gilt für Gemeinden werden ermächtigt, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Parken von mehrspurigen KraftfahrzeugenAbstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen (gemäß § 25 StVO 1960) eine Abgabe erheben (Kurzparkzonengebühr) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Soweit in diesem Gesetz die StVO 1960 zitiert wird, ist darunter die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 423/1990, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 207/1991, zu verstehen.

(3) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Für die Kennzeichnung der Gebührenpflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit. a Z 13 d StVO 1960.

(4) Als Parken im Sinne dieses Gesetzes gilt das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.

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