§ 6 TSBBG Berufsbild

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeit von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen umfasst die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung und Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung.

(2) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen erfassen die spezifischen Lebenssituationen von älteren Menschen, von Menschen mit einer Behinderung oder von sonst benachteiligten Menschen, führen entsprechend den individuellen Bedürfnissen gezielte Maßnahmen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.

  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen umfasst die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung und Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung.
  2. (2)Absatz 2Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen erfassen die spezifischen Lebenssituationen von älteren Menschen, von Menschen mit Behinderungen oder von sonst benachteiligten Menschen, führen entsprechend den individuellen Bedürfnissen gezielte Maßnahmen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.

Stand vor dem 23.05.2025

In Kraft vom 01.02.2009 bis 23.05.2025
(1) Die Tätigkeit von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen umfasst die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung und Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung.

(2) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen erfassen die spezifischen Lebenssituationen von älteren Menschen, von Menschen mit einer Behinderung oder von sonst benachteiligten Menschen, führen entsprechend den individuellen Bedürfnissen gezielte Maßnahmen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.

  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen umfasst die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung und Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung.
  2. (2)Absatz 2Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen erfassen die spezifischen Lebenssituationen von älteren Menschen, von Menschen mit Behinderungen oder von sonst benachteiligten Menschen, führen entsprechend den individuellen Bedürfnissen gezielte Maßnahmen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.

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