§ 3 Bgld. KGG Abgabenschuldner

Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2006 bis 31.12.9999

(1) Zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

(2) Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone parktabstellt, hat die Kurzparkzonengebühr bei Beginn des Parkensjeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, zu entrichten.

Stand vor dem 06.09.2006

In Kraft vom 01.07.1992 bis 06.09.2006

(1) Zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

(2) Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone parktabstellt, hat die Kurzparkzonengebühr bei Beginn des Parkensjeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, zu entrichten.

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