§ 5 Bgld. KGG Auskunftspflicht

Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Der ZulassungsbesitzerDie Abgabenbehörde und jederjene Behörde, derdie zur Ahndung einer dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßtVerwaltungsübertretung nach § 13 zuständig ist, hat der Bezirksverwaltungsbehördekönnen Auskünfte darüber verlangen, wenn daswer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Kurzparkzonengebührzuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, über Verlangen Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt überlassen hat.

(2) Die Auskunft Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten mußmüssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im FalleFall einer schriftlichen Aufforderung binneninnerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteiltgegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.

Stand vor dem 21.12.2011

In Kraft vom 07.09.2006 bis 21.12.2011

(1) Der ZulassungsbesitzerDie Abgabenbehörde und jederjene Behörde, derdie zur Ahndung einer dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßtVerwaltungsübertretung nach § 13 zuständig ist, hat der Bezirksverwaltungsbehördekönnen Auskünfte darüber verlangen, wenn daswer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Kurzparkzonengebührzuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, über Verlangen Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt überlassen hat.

(2) Die Auskunft Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten mußmüssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im FalleFall einer schriftlichen Aufforderung binneninnerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteiltgegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.

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