§ 7 Bgld. KGG

Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren können von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

eigenberechtigt, verläßlich, körperlich und geistig geeignet sind,

3.

über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und

4.

der Bestellung zustimmen.

(3) Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, die die Bestellung vornehmen soll.

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Bei der Befragung sind nachzuweisen:

1.

eingehende Kenntnisse dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der Gemeinde, in der das Amt ausgeübt werden soll, und

2.

Kenntnisse der StVO 1960 und der in ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen sowie des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorgans erforderlich ist.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.05.2023
(1) Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren können von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

eigenberechtigt, verläßlich, körperlich und geistig geeignet sind,

3.

über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und

4.

der Bestellung zustimmen.

(3) Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, die die Bestellung vornehmen soll.

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Bei der Befragung sind nachzuweisen:

1.

eingehende Kenntnisse dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der Gemeinde, in der das Amt ausgeübt werden soll, und

2.

Kenntnisse der StVO 1960 und der in ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen sowie des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorgans erforderlich ist.

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